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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Jahressteuergesetz 2015: Was ändert sich für Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Das Zollkodex-Anpassungsgesetz ist erst unter dem Namen "Jahressteuergesetz 2015" wirklich bekannt geworden. Nach der finalen Sitzung des Bundesrats und der Verabschiedung Ende letzten Jahres kann man sagen, dass es diesen Namen auch tatsächlich verdient hat. Diejenigen Änderungen, die es für Unternehmer mit sich bringt, haben wir im Folgenden alphabetisch für Sie zusammengefasst. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die Neuerungen seit dem 01.01.2015.

Betriebsveranstaltungen: Ursprünglich sollte die Freigrenze, bis zu der die Zuwendungen eines Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, von 110 EUR auf 150 EUR erhöht werden. Stattdessen wurde aus der Freigrenze lediglich ein Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Kosten von mehr als 110 EUR pro Arbeitnehmer nun nur der übersteigende Teil als Lohn versteuert werden muss (nicht mehr der gesamte Betrag). Während die 110 EUR früher auf alle Veranstaltungsteilnehmer zu beziehen waren (also z.B. auch auf Ehepartner), dürfen nun nur noch die teilnehmenden Arbeitnehmer gezählt werden. Aufwendungen, die auf ihre Begleitpersonen entfallen, sind ihnen als Zuwendungen zuzurechnen. Schließlich gehen in die Bemessungsgrundlage auch die Kosten ein, die der Arbeitgeber für den äußeren Rahmen der Veranstaltung an fremde Dritte zahlt (auch Geschenke). Gemeinkosten, also kalkulierte Eigenkosten wie etwa Miete oder Verwaltungsaufwendungen, zählen nicht dazu.

Dialyse: Auch nichtärztliche Dialyseleistungen sind jetzt von der Umsatzsteuer befreit. Früher konnten nur gesondert zugelassene Dialysezentren umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Verträge mit den Krankenkassen sind jedoch erforderlich.

Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen: Die bisher strittige Definition für Zwecke der Gewinnbesteuerung orientiert sich ab 2015 an der Verwaltungsauffassung. Neu geregelt wurde unter anderem die Ermittlung der Verrechnungspreise zwischen Unternehmensteilen, um die ungerechtfertigte Verlagerung von Gewinnen ins Ausland effektiver zu verhindern.

Investitionszuschuss Wagniskapital: Zur Förderung junger innovativer Unternehmen können sich seit Mai 2013 Investoren unter bestimmten Voraussetzungen mit 20 % des investierten Betrags vom Staat bezuschussen lassen. Dieser INVEST-Zuschuss für Wagniskapital ist nun steuerfrei gestellt - und zwar mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2013.

Teilabzugsverbot: Das Teilabzugsverbot gilt auch bei Wertminderungen von Darlehen oder Wirtschaftsgütern, die man zu fremdunüblichen Konditionen an eine Kapitalgesellschaft gegeben hat, an der man zu mehr als 25 % beteiligt ist. Das heißt, auch diese können nur zu 60 % steuermindernd berücksichtigt werden.

Voranmeldungen: Bei Mantelkäufen oder Käufen von sogenannten Vorratsgesellschaften muss zwei Jahre lang eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden. Bisher war dies mangels Umsätzen in der Regel nur jährlich erforderlich.

Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Zum einen wurde für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung bestimmter Metalle eine Bagatellgrenze von 5.000 EUR eingeführt. Außerdem wurden die betroffenen Gegenstände endlich konkret benannt. (Für die Umsetzung der Regelungen zur Erweiterung auf Metalllieferungen haben Sie dank einer neueren Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung noch bis zum 30.06.2015 Zeit.) Zum anderen wurde das Bundesfinanzministerium ermächtigt, zur Abwehr von Umsatzsteuerbetrug die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch ohne Zustimmung des Parlaments kurzfristig auf weitere Branchen auszudehnen - allerdings nur für die Dauer von neun Monaten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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