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Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungspauschalen sind auch in Wegverlegungsfällen ungekürzt abziehbar

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält, darf für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen.

Hinweis: Die Tagessätze liegen - je nach Abwesenheitsdauer - bei 12 EUR oder 24 EUR (ab 2014).

Dieser Abzug soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verpflegungssituation am neuen Beschäftigungsort zu Beginn der doppelten Haushaltsführung noch unbekannt ist und der Arbeitnehmer deshalb Mehraufwendungen schultern muss (z.B. für Besuch von Imbiss, Restaurant etc.).

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) 2009 entschieden hatte, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Erstwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und sich in seiner bisherigen Wohnung eine Zweitwohnung einrichtet, hat die Finanzverwaltung erklärt, dass Verpflegungsmehraufwendungen in diesen sogenannten Wegverlegungsfällen regelmäßig nicht abgezogen werden dürfen, da die Verpflegungssituation am neuen Zweitwohnsitz (ehemaligem Erstwohnsitz) ja bereits bekannt ist.

Hinweis: Die Finanzämter wurden angewiesen, die Zeit auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, die der Arbeitnehmer vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort verbracht hat. Somit konnten meist keine Verpflegungspauschalen mehr abgezogen werden.

Der BFH hat dieser ungünstigen Anrechnung jedoch widersprochen und geurteilt, dass die Verpflegungspauschalen auch in Wegverlegungsfällen ungekürzt für drei Monate abgezogen werden dürfen. Nach Auffassung des Gerichts beginnt die Dreimonatsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem die Erstwohnung zur Zweitwohnung umgewidmet wird. Der BFH argumentierte, dass Verpflegungsmehraufwendungen generell unabhängig von der tatsächlichen Verpflegungssituation angesetzt werden können. Demnach ist irrelevant, ob dem Arbeitnehmer bereits bekannt ist, wie er sich am Ort der Zweitwohnung verpflegt.

Hinweis: Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, die ihren Erstwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt haben und denen die Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate gekürzt oder komplett aberkannt wurden. Sie können Einspruch einlegen und sich auf den BFH-Beschluss berufen. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf die Entscheidung steht noch aus. Momentan steht die Weisungslage der Finanzämter noch im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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