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Darlehenszinsen: Erst der Zahlungsabfluss entfaltet steuerliche Wirkung

Für Sie als Grundstückseigentümer ist das vermutlich sonnenklar - ein Grundstückskauf kann und sollte in aller Regel mit Fremdkapital finanziert werden. Die Frage, woher das Geld stammt, ist dabei zumeist eher zweitrangig - doch nicht immer.

So hatte sich beispielsweise ein Mann aus Baden-Württemberg eine interessante Gestaltung zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks überlegt: Er nutzte zwei Darlehen von zwei unterschiedlichen AGs, deren einziger Aktionär er selbst war. Die Darlehen wurden als sogenannte Kontokorrentdarlehen vereinbart, in die jederzeit Zahlungen geleistet werden konnten. Am Ende des Jahres sollten die dann berechneten Zinsen zur Zahlung fällig sein.

Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen jedoch nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an, denn die Zinsforderungen der AGs waren bei diesen zwar steuerpflichtige Betriebseinnahmen, aber die Zinsschuld hatte beim Grundstückseigentümer keine steuerliche Auswirkung. Das lag daran, dass fällige Zahlungen lediglich als Verbindlichkeit auf dem entsprechenden Gesellschafterkonto der AG gebucht wurden. Die Zinsen flossen also nicht vom Konto des Eigentümers ab. Der Zahlungsabfluss ist jedoch ein wesentliches Kriterium für die steuerliche Anerkennung von Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte zwar, dass auch ein Lastschrifteinzug bzw. die Erhöhung des Schuldsaldos auf einem Darlehenskonto bei einer Bank als Abfluss gilt. Das lag hier jedoch nicht vor. Die Zinsschuld war lediglich eine sonstige Forderung und erhöhte nicht das Darlehen an sich. Eindeutig war vereinbart worden, dass die Zinsen zum Ende des Jahres zur Zahlung fällig sein sollten und nicht als "weiteres" Darlehen.

Hinweis: Der Kapitaldienst eines Darlehens besteht aus Tilgung und Zins und nur die Zinsen können als Werbungskosten die Steuerlast mindern. Wenn der Zins trotz des Kapitaldiensts nicht anerkannt wird, erhöht das die Steuerlast. Sollten Sie über alternative Finanzierungsformen nachdenken, vergessen Sie den Termin in unserem Hause nicht, um sich gegen teure Überraschungen abzusichern.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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