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Vertrauensschutz: Vorsteuerabzug trotz Briefkastensitz als Rechnungsanschrift möglich?

Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Dazu muss sie unter anderem die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Fehlt diese Angabe oder ist sie nicht korrekt, versagen die Finanzämter in der Regel den Vorsteuerabzug aus der Rechnung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun Zweifel an der Rechtsauffassung geäußert, die die Finanzämter bislang in solchen Fällen vertreten haben: Im dem Verfahren hatte ein Unternehmen Rechnungen von einer GmbH erhalten, in denen als Adresse nur ein Briefkastensitz angeben war. Die GmbH war in großem Umfang als Kfz-Händlerin tätig. Daher hätten sich unter der angegebenen Anschrift eigene Geschäftsräume befinden müssen. Stattdessen waren darunter lediglich eine nicht in Anspruch genommene Telefonleitung und eine Briefempfangsstelle vorhanden.

Der BFH überlegt jedoch, ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in diesem Fall trotzdem ein Vorsteuerabzug möglich ist. Auch das Finanzgericht Münster hat in einem vergleichbaren Sachverhalt den Vorsteuerabzug zugelassen, da sich für den Leistungsempfänger keine Zweifel an der in der Rechnung angegebenen Anschrift hätten ergeben müssen.

Hinweis: Bei der Entscheidung des BFH handelt es sich um einen Beschluss im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Es gibt also noch keine abschließende Entscheidung in der Rechtsfrage; das endgültige Urteil ist noch abzuwarten. Sofern Sie ein ähnliches Problem mit einer Ihrer Rechnungen haben, können wir in der Zwischenzeit aber die rechtlich erforderlichen Schritte (z.B. Einspruch) für Sie vornehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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