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Mobilfunkgeräte: Gerätebonus muss voll umsatzversteuert werden

In der Mobilfunkbranche ist es üblich, Handys und verwandte elektronische Geräte kostenlos oder deutlich verbilligt an den Kunden abzugeben. Umsatzsteuerrechtlich führt dies zu vielfältigen Problemen.

Beispiel: Kunde K schließt in einem Handyladen einen Neuvertrag über 24 Monate mit einem Mobilfunkanbieter ab. Der Händler tritt dabei lediglich als Vermittler des Mobilfunkvertrags auf. Vom Handyladen erhält K außerdem ein neues Smartphone für 1 EUR. Der Laden wiederum bekommt vom Mobilfunkanbieter einen sogenannten Gerätebonus von 400 EUR.

Dieser Bonus ist meistens mit einer höheren Grundgebühr für den Mobilfunkvertrag verbunden. Mit dem Gerätebonus finanziert der Handyladen das verbilligte Gerät für den Kunden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums führt dies umsatzsteuerlich zu folgenden Konsequenzen: Der Gerätebonus gilt als "Entgelt von dritter Seite" für die Lieferung eins Handys an den Kunden. Der Händler muss daher nicht nur den 1 EUR der Umsatzsteuer unterwerfen, den der Kunde gezahlt hat, sondern auch den Gerätebonus des Mobilfunkanbieters.

Beispiel: Der Händler muss 401 EUR versteuern. Für die Handylieferung an den Kunden muss er also eine Umsatzsteuer von 64,03 EUR abführen.

Dies gilt übrigens auch bei einer kostenlosen Lieferung des Handys an den Kunden. Erhält dieser eine ordnungsgemäße Rechnung und ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. 

Hinweis: Wichtig ist, dass der Gerätebonus umsatzsteuerlich nicht als Vermittlungsprovision für eine Vermittlungsleistung gilt. Sollte ein Mobilfunkanbieter eine Gutschrift über eine vermeintliche Vermittlungsleistung ausstellen, sollten Sie als Händler sofort widersprechen. Wenn Sie uns kontaktieren, können wir prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Vermittlungsprovision handelt oder doch um einen Gerätebonus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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