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Doppelte Haushaltsführung: Wo liegt der Mittelpunkt des Lebensinteresses von Alleinstehenden?

Seit das neue Reisekostenrecht zum 01.01.2014 wirksam wurde, müssen in diesem Bereich einige Änderungen berücksichtigt werden - so auch bei der doppelten Haushaltsführung. Doch Grundsätzliches hat sich hier nicht geändert. Damit eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, muss man nach wie vor zwei Dinge nachweisen:

  1. Der doppelte Haushalt muss aufgrund einer beruflichen Veranlassung begründet worden sein.
  2. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses (z.B. die Familie) muss am alten Wohnsitz bestehen bleiben.

Über die Frage, wie sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses bei alleinstehenden Berufsanfängern bestimmen lässt, musste unlängst eine junge Rechtsanwältin streiten, die erstmalig angestellt worden war. Nach dem Ende der Probezeit hatte sie in der Nähe ihrer neuen Tätigkeitsstätte eine Zweitwohnung bezogen; ihr Hauptwohnsitz lag weiterhin im elterlichen Haus. Da sie unverheiratet und kinderlos war, versagte ihr das Finanzamt den Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung für die Jahre 2008 bis 2010.

Das Finanzgericht München (FG) stellte sich jedoch auf die Seite der Junganwältin, denn es konnte keinen Grund erkennen, warum der Mittelpunkt ihres Lebensinteresses an den Ort ihrer Arbeitsstätte gewechselt haben sollte. An ihrem alten Wohnsitz hatte sie eine selbständig nutzbare Wohnung, beteiligte sich mit 150 EUR monatlich an den Nebenkosten und verfügte über eine wesentlich wertvollere Einrichtung als in der Zweitwohnung. Die steuerrechtlich vorgeschriebene wesentliche Einflussnahme der Kinder auf die gemeinsame Haushaltsführung kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch bei älteren, berufstätigen Kindern angenommen werden. Außerdem bedurften die Eltern der Anwältin mit zunehmendem Alter immer mehr der Pflege durch ihre Tochter. Angesichts dieser Umstände erkannte das FG den doppelten Haushalt der Anwältin an.

Hinweis: Während in den Streitjahren eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung noch unbeachtlich war, ist seit 2014 eine mindestens 10%ige Beteiligung vonnöten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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