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Werbefernsehen: Moderatorin erzielt gewerbliche Einkünfte

Wer kennt sie nicht: Verkaufssender, auf denen Produkte rund um die Uhr beworben werden. Ob Schlankmach-Hosen, Haushaltsgeräte oder Wellnessreisen - die Moderatoren betonen gebetsmühlenartig, welche Vorteile das angepriesene Produkt hat. Kürzlich haben vermutlich auch die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) diese Fernsehkanäle eingeschaltet, denn sie mussten beurteilen, ob eine Werbemoderatorin freiberufliche oder (gewerbesteuerpflichtige) gewerbliche Einkünfte erzielt. Die klagende Frau hatte in Liveshows verschiedene Produkte aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit und Reisen präsentiert und pro Moderationsstunde ein Honorar von 180 EUR (pro Doppelstunde: 320 EUR) erhalten. Vor dem Auftritt musste sie sich auf die Verkaufspräsentationen vorbereiten, wofür sie eigene Sendemanuskripte erstellt hatte.

Nachdem das Finanzamt für ihren Gewinn aus der Moderatorentätigkeit (in 2006 rund 57.000 EUR) einen Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt hatte, machte die Medienfrau geltend, dass ihre Tätigkeit freiberuflicher Natur sei. Der BFH lehnte diese Einordnung jedoch aus folgenden Gründen ab:

  • Eine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit scheidet aus, auch wenn die Frau eigene Sendemanuskripte und ähnliche Vorbereitungsunterlagen erstellt hatte. Entscheidend ist, dass diese Papiere lediglich der internen Arbeitsvorbereitung dienten und nicht an die Öffentlichkeit gerichtet waren.
  • Auch eine freiberufliche journalistenähnliche Tätigkeit ist nicht gegeben. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung ist der Beruf eines Journalisten auf Informationen über das Tagesgeschehen ausgerichtet, wobei die kritische Auseinandersetzung mit diesen prägend ist. Diesen Anforderungen wird die Moderatorentätigkeit nicht gerecht, denn sie ist auf die unmittelbare Verkaufsförderung nach den Vorgaben des Auftraggebers ausgerichtet, nicht jedoch auf eine kritische Auseinandersetzung. Es fehlt zudem an einer individuellen Mitgestaltung, denn die Vorgaben ließen keinen Raum für eigenschöpferische Leistungen. Vielmehr waren die zu präsentierenden Verkaufsargumente und Produkteigenschaften bereits konkret festgelegt.
  • Auch eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit schloss der BFH aus, da hierfür ebenfalls die eigenschöpferische Ausrichtung der Tätigkeit fehlte.
Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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