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Auslandsbeziehungen: Achtung bei unverzinslichen Gesellschafterdarlehen

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wirft die Finanzverwaltung in der Regel einen besonders prüfenden Blick auf die vertraglichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen. Hat eine deutsche Mutterkapitalgesellschaft zum Beispiel eine Tochtergesellschaft in Belgien, prüft sie, ob etwaige Vertragsbeziehungen zwischen beiden einem Fremdvergleich standhalten. Wird die belgische Tochter zu Lasten der deutschen Muttergesellschaft übervorteilt, fürchtet die Finanzverwaltung zu geringe Steuereinnahmen.

In einem kürzlich entschiedenen Fall gab eine deutsche Mutter-GmbH ihrer belgischen Tochtergesellschaft ein unverzinsliches Darlehen, mit der Folge, dass die belgische keinen Zinsaufwand und die deutsche Gesellschaft keinen Zinsertrag hatte.

Das Außensteuergesetz (AStG) erlaubt es der Finanzverwaltung in diesem Fall, dem Einkommen der deutschen Darlehensgeberin einen fiktiven - marktüblichen - Zinsbetrag hinzuzurechnen. Hiergegen klagte die Gesellschaft mit der Begründung, dass das AStG gegen Unionsrecht verstößt.

Dies beurteilten die Richter des Bundesfinanzhofs jedoch anders und befürworteten die Hinzurechnung der fiktiven Zinseinnahmen. Dies begründeten sie damit, dass jeder Staat selbst regeln kann, welche Sachverhalte in welcher Höhe besteuert werden, und deshalb kein Verstoß gegen Unionsvorschriften vorliegt.

Hinweis: Achten Sie also bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe auf den Fremdüblichkeitsmaßstab.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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