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GmbH-Anteilsübertragung: Ablösung des Nießbrauchs führt zu nachträglichen Anschaffungskosten

Wenn Sie Gesellschaftsanteile verschenken, können Sie sich einen lebenslänglichen (unentgeltlichen) Nießbrauch an diesen vorbehalten, so dass Ihnen weiterhin die ausgeschütteten Gewinnanteile zustehen. Löst der Erwerber diesen Nießbrauch später im Zuge des Weiterverkaufs der Anteile durch eine Geldzahlung ab, kann er diese Ablöse nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandeln.

Im Urteilsfall hatte ein Vater seinem Sohn in mehreren Etappen Teilgesellschaftsanteile unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen (mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums). Einige Jahre später veräußerten beide ihre Anteile für 3,2 Mio. EUR. Im Zuge der Veräußerung verzichtete der Vater gegenüber seinem Sohn auf den Nießbrauch, als Gegenleistung zahlte der Sohn ihm 1,68 Mio. EUR (kapitalisierter Wert des Nießbrauchs). Fraglich war nun, inwieweit der Sohn diese Ablösezahlung steuermindernd einsetzen konnte.

Nach der Entscheidung des BFH stellen diese Aufwendungen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung des Sohnes dar, die vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen werden können. Maßgeblich war für das Gericht, dass sich der Sohn durch die Ablösung die vollständige Eigentümerbefugnis an den Anteilen verschafft hat. Zudem waren nach Auffassung des BFH auch die kompletten ursprünglichen Anschaffungskosten des Vaters bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns des Sohnes in Abzug zu bringen.

Hinweis: Das Finanzamt hielt wegen der Nießbrauchsbelastung nur einen anteiligen Abzug der ursprünglichen Anschaffungskosten des Vaters für zulässig. Dem folgte der BFH nicht, da der eindeutige Wortlaut des Einkommensteuergesetzes einer solchen Aufteilung entgegensteht. Das Gesetz gibt bei der unentgeltlichen Übertragung eines GmbH-Anteils bindend vor, dass die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu übernehmen sind; Einschränkungen zu vorbehaltenen Nutzungsrechten formuliert das Gesetz dabei nicht. Diese Vorschrift ist auf den Urteilsfall anzuwenden, da eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt nach der BFH-Rechtsprechung als unentgeltliche Übertragung zu werten ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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