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Pensionspferdehaltung: Umsätze unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können für ihre Umsätze die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese vereinfachte Besteuerungsform löst beim Landwirt in der Regel keine Umsatzsteuer-Zahllast aus, denn die Durchschnittssätze für die Umsatz- und Vorsteuer sind regelmäßig gleich hoch (10,7 %).

Für die Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung darf diese günstige Besteuerungsvariante nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht angewandt werden. Im Entscheidungsfall hatte ein Landwirt auf seinem Hof eine Pensionspferdehaltung betrieben, in deren Rahmen er vorwiegend Fohlen, jedoch auch einige ältere Pferde (zur Genesung) sowie Gnadenbrotpferde einstellte. Für das Gesamtpaket aus Offenstallhaltung, Weidegang, Futter und Entwurmung berechnete er den Pferdehaltern pro Monat 100 EUR bzw. 120 EUR. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt für diese Umsätze die günstige Besteuerung nach Durchschnittssätzen und wandte den regulären 16%igen bzw. 19%igen Umsatzsteuersatz an.

Der BFH entschied nun, dass das Amt zu Recht den regulären Umsatzsteuersatz berechnet hatte. Die Durchschnittssatzbesteuerung war nicht anwendbar, da es sich bei den (einheitlichen) Pensionspferdeleistungen nicht um Leistungen handelte, die landwirtschaftlichen Zwecken dienten. Vielmehr wurden die Pferde durchgängig zu Freizeitzwecken gehalten.

Hinweis: Der BFH hatte bereits in früheren Urteilen entschieden, dass Umsätze aus der Haltung von Reitsportpferden nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der neue Urteilsfall unterschied sich darin, dass die Pferde noch nicht oder nicht mehr für den Reitsport geeignet waren. Der BFH erklärte jedoch, dass diese Abweichung nicht entscheidungserheblich ist.

Der BFH lehnte zudem eine Anwendung des ermäßigten 7%igen Umsatzsteuersatzes ab, der für das Halten von Vieh gilt. Das Gericht erklärte, dass Einstellen und Betreuen von Reitpferden für den Freizeitsport begrifflich nicht unter die Viehhaltung fallen. Der ermäßigte Steuersatz könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn Zuchtpferde eines Gestüts oder land- und forstwirtschaftliche Nutzpferde untergestellt würden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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