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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Rückzahlung von Studiengebühren: Übernahme durch neuen Arbeitgeber löst Arbeitslohn aus

Übernimmt ein Arbeitgeber die Gebühren für ein berufsbegleitendes Studium seines Arbeitnehmers, verspricht er sich davon in der Regel einen Mehrwert für seinen Betrieb und möchte vom neu erworbenen Know-how seiner Arbeitskraft profitieren. Da versteht es sich von selbst, dass sich der Arbeitgeber in der Praxis häufig eine Rückforderung der Gelder vorbehält für den Fall, dass der Arbeitnehmer dem Betrieb nach seinem Studium zeitnah den Rücken kehrt.

Hinweis: Die Übernahme von Gebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. In diesem Fall wird dem Arbeitgeber ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Bildungsmaßnahme unterstellt. Sofern der Arbeitnehmer aber Schuldner der Gebühr ist, liegt ein solches überwiegend eigenbetriebliches Interesse (und somit Lohnsteuerfreiheit) nur vor, wenn der Arbeitgeber eine Kostenübernahme vorab schriftlich zugesagt hat.

Anders stellen sich die lohnsteuerlichen Folgen indes dar, wenn der Arbeitnehmer nach dem Studium das Unternehmen wechselt und sein neuer Arbeitgeber die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem alten Arbeitgeber übernimmt - er seinen neuen Arbeitnehmer also von den "Altlasten" aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis befreit. Das Finanzministerium Berlin weist darauf hin, dass diese Kostenübernahme nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder sehr wohl zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, da dem neuen Arbeitgeber kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse zuzurechnen ist.

Hinweis: Die Kostenübernahme durch den neuen Arbeitgeber führt nach der Weisung stets zu Arbeitslohn - unabhängig von der Frage, ob er den Rückzahlungsbetrag sofort leistet oder im Darlehenswege übernimmt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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