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Umsatzsteuer: Messekataloge unterliegen dem Regelsteuersatz

Die Lieferung von Büchern, Zeitungen und anderen Druckerzeugnissen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Davon ausgenommen sind Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen. Daher werden die Druckkosten von Werbebroschüren und Reisekatalogen zum Beispiel mit 19 % Umsatzsteuer belastet. Zeitschriften, die sich unter anderem auch über Werbung finanzieren, werden dagegen lediglich mit 7 % Umsatzsteuer belegt. Bei einem geringen Werbeanteil ist die Steuervergünstigung also noch nicht gefährdet - solange die Werbung nicht im Vordergrund steht. 

Messekataloge dienen der Werbung: sowohl für die Veranstaltung selbst als auch für die einzelnen Aussteller. Die Nennung der zahlreichen, für die verschiedenen Branchen bedeutenden Aussteller macht auf die Leistung der Messegesellschaft aufmerksam. Messekataloge enthalten nämlich Informationen über Organisation und Durchführung der Veranstaltung, die es einem möglichst großen Kreis von Herstellern oder Verkäufern gestattet, seine Waren und Dienstleistungen einem möglichst großen (Fach-)Publikum zur Schau zu stellen, zu erläutern und zu verkaufen. Damit erfüllen die Kataloge Werbezwecke.

Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main handelt es sich daher um Druckerzeugnisse, die mit 19 % zu versteuern sind. 

Hinweis: Das Finanzgericht Hessen hat in dieser Rechtsfrage einige Monate zuvor auch so geurteilt. Da allerdings eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, könnte sich das Blatt noch einmal wenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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