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Wirksame Bekanntgabe: Gefaxte und ausgedruckte Einspruchsentscheidung setzt Klagefrist in Gang

Wer seinem Rechtsbegehren trotz einer versäumten Frist noch zum Erfolg verhelfen will, verfolgt in der Praxis häufig zwei Argumentationslinien:

  • Schuldlose Fristversäumnis: Er versucht, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass er die Frist ohne Verschulden versäumt hat. Gelingt ihm dies, gewährt das Amt eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so dass die Fristversäumnis irrelevant ist.
  • Unwirksame Bekanntgabe: Es wird argumentiert, dass das Finanzamt den Verwaltungsakt, der die Frist in Gang gesetzt hat, nicht wirksam bekanntgegeben hat, so dass die Frist später oder gar nicht begonnen hat.

Mit beiden Argumenten versuchte kürzlich ein Unternehmer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchzudringen. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt einen Einspruch des Unternehmers am 17.07.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung übersandte das Amt dem Anwalt des Unternehmers mittels sogenanntem Ferrari-Fax.

Hinweis: Bei diesem in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Verfahren werden Dokumente direkt vom Computer des Sachbearbeiters an den Faxempfänger gesandt (Computerfax).

Einige Wochen nachdem die einmonatige Klagefrist abgelaufen war, erhob der Unternehmer Klage; diese wurde jedoch vom Finanzgericht wegen der Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen. Vor dem BFH argumentierte der Unternehmer nun, dass das Finanzamt durch den Faxversand nicht die von der Abgabenordnung geforderte Schriftform der Einspruchsentscheidung eingehalten hatte, so dass es an einer wirksamen Bekanntgabe fehlte und die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden war.

Der BFH stufte die Klage jedoch ebenfalls als verfristet ein und erklärte, dass eine Übersendung per (Ferrari-)Fax die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wahrt. Ferner sah der BFH keinen Anlass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Unternehmer keine Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis glaubhaft gemacht hatte.

Hinweis: Im Entscheidungsfall stand fest, dass der Anwalt des Unternehmers das Fax ausgedruckt an seinen Mandanten weitergeleitet hatte. Fehlt es an dieser "Verkörperung", ist eine gefaxte Einspruchsentscheidung nach einem anderen Urteil des BFH noch nicht schriftlich erlassen, so dass sie nicht als wirksam bekanntgegeben gilt. Dieser Fall kann beispielsweise gegeben sein, wenn der Bürger glaubhaft macht, dass das Empfangsgerät keinen Ausdruck erstellt hat (Nachweis über Posteingangsbuch). Der Sendebericht des Finanzamts reichte dem BFH damals nicht als Beleg für eine ordnungsgemäße Übermittlung aus.

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