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Nichtzulassungsbeschwerde: Zustellung an nicht mehr vertretungsbefugten Bevollmächtigten ist wirksam

Wenn ein Verfahren vor dem Finanzgericht zu Ihren Lasten ausgeht und das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, können Sie Ihr Rechtsbegehren weiter verfolgen, indem Sie eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) richten.

Hinweis: Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden; die Begründungsfrist beträgt zwei Monate und kann auf Antrag auf drei Monate verlängert werden.

Wer seiner verspätet eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch zum Erfolg verhelfen will, argumentiert häufig damit, dass die damalige Urteilszustellung nicht wirksam war, so dass die einmonatige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Zudem wird häufig eine schuldlose Fristversäumnis angeführt, in deren Folge eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten ist.

Beide Argumente ließ der BFH kürzlich in einem Fall nicht gelten, in dem ein finanzgerichtliches Urteil in 2008 per Zustellungsurkunde an einen Prozessbevollmächtigten ausgehändigt worden war, der wenige Monate zuvor seine Zulassung als Rechtsanwalt verloren hatte. Der neue Prozessbevollmächtigte legte erst drei Jahre später eine Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der BFH stufte die Beschwerde aufgrund der Fristversäumnis jedoch als unzulässig ein. Zunächst einmal war das finanzgerichtliche Urteil in 2008 wirksam zugestellt worden; unerheblich war nach Auffassung des BFH, ob der Prozessbevollmächtigte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwischenzeitlich verloren hatte. Nach Ansicht des Gerichts müssen Gerichte und Verfahrensbeteiligte nicht nachforschen, wann die Vertretungsbefugnis entfallen ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zudem nach der Finanzgerichtsordnung regelmäßig nicht mehr beantragt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist mehr als ein Jahr verstrichen ist. Dies war vorliegend der Fall, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben konnte.

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