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Einheitswert des Grundstücks: Lärm von Windkraftanlagen kann zu Wertminderung führen

Die Höhe der Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke hängt maßgeblich vom Einheitswert der Immobilie ab. Dieser Wert ist auch im Bereich der Gewerbesteuer relevant, denn für Betriebsgrundstücke wird der Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts gekürzt.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist in einer neuen Verfügung darauf hin, dass Grundstückseigentümer gegenüber den Finanzämtern in letzter Zeit vermehrt Wertabschläge aufgrund von Lärm und Schattenwurf durch benachbarte Windkraftanlagen geltend machen. Bei der Bearbeitung dieser Anträge sollen die Ämter folgende Grundsätze beachten:

  • Eine Wertminderung für bebaute Grundstücke im sogenannten Ertragswertverfahren setzt unter anderem voraus, dass eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung des Grundstücks im Sinne des Bewertungsgesetzes vorliegt. Ob dies der Fall ist, müssen die Ämter nach objektiven Gesichtspunkten entscheiden; persönliche Empfindungen des betroffenen Eigentümers dürfen dabei keine Rolle spielen.
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Immissionen von Windkraftanlagen zwar grundsätzlich eine Ermäßigung des Einheitswerts rechtfertigen, allerdings dürfen keine pauschalen Abschläge (z.B. gestaffelt nach Entfernung zur Windkraftanlage) vorgenommen werden; stattdessen müssen die Finanzämter immer eine einzelfallabhängige Entscheidung treffen.
  • Nach der Verfügung sollen die Finanzämter grundsätzlich davon ausgehen, dass die immissionsrechtlichen Vorschriften bei der baurechtlichen Genehmigung der Windkraftanlage beachtet wurden und somit sichergestellt ist, dass es zu keiner ungewöhnlich starken Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke kommt. Führt der Grundstückseigentümer gleichwohl eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung an, so trägt er dafür die objektive Beweislast. Er muss durch ein Gutachten nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Wertminderung gegeben sind.
  • Ein Wertabschlag wegen Lärmbeeinträchtigung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die folgenden Grenzwerte um mehr als 10 dB (A) überschritten wurden:
     Grenzwerte Am Tag Bei Nacht (22 bis 6 Uhr)
     Gebiete, die vorwiegend Wohnzwecken dienen 55 dB (A) 40 dB (A)
     Reine Wohngebiete 50 dB (A) 35 dB (A)
     Außenbereiche 60 dB (A) 45 dB (A)
  • Aufgrund der hohen Anforderungen im Genehmigungsverfahren der Anlagen stellen Schattenwürfe regelmäßig keine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung des Grundstücks dar. So reicht nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ein Schattenwurf von jeweils zwei Stunden täglich über zwei Wochen im Jahr nicht für einen Wertabschlag aus.

Hinweis: Grundstückseigentümer können aus den Weisungsgrundsätzen erkennen, dass sich Wertminderungen schwer vor den Finanzämtern durchsetzen lassen. Wer allerdings die Einschaltung eines Gutachters nicht scheut und dadurch erhebliche Beeinträchtigungen des Grundstücks aufdeckt, kann den Einheitswert mindern.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

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