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Zigarettendiebstahl: Geschädigter Tabakhändler kann sich Tabaksteuer nicht erstatten lassen

Ein Einbruchdiebstahl hatte für einen Tabakwarenhändler kürzlich teure Folgen: Er musste nicht nur den Verlust seiner Zigaretten beklagen, sondern obendrein auch noch die in ihrem Handelswert enthaltene Tabaksteuer von rund 4.000 EUR selbst tragen. Sein Versuch, sich Letztere vom Hauptzollamt zurückerstatten zu lassen, scheiterte vor dem Bundesfinanzhof. Die Bundesrichter entschieden, dass die Tabaksteuer zwar als besondere Verbrauchsteuer darauf angelegt ist, auf den Endverbraucher abgewälzt zu werden. Allerdings kann aus dieser Zielrichtung nicht abgeleitet werden, dass die Erhebung der Steuer beim Händler im Fall eines Diebstahls der Waren sachlich unbillig oder verfassungswidrig ist. Die Tabaksteuer ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann abwälzbar, wenn die Möglichkeit einer "kalkulatorischen Überwälzung" auf den Verbraucher besteht. Der Gesetzgeber muss jedoch nicht die rechtliche Gewähr dafür bieten, dass ein Händler die Steuer immer von demjenigen erhält, der die Steuer nach der Gesetzeskonzeption tragen soll.

Hinweis: Der Händler trägt also das Risiko dafür, dass er die Steuerlast in Einzelfällen nicht auf den Endverbraucher abwälzen kann. Nach Auffassung des BFH bleiben Händler verbrauchssteuerpflichtiger Ware nicht nur im Fall eines Diebstahls "auf der Steuer sitzen", sondern auch dann, wenn beispielsweise ein Kunde den Kaufpreis nicht zahlen kann oder die Ware infolge eines Brandes zerstört wird. Auch bei einem Diebstahl von Zigaretten aus einem sogenannten Steuerlager wird der Inhaber des Lagers mit der Steuer belastet, obwohl ihm die Abwälzung auf einen Endverbraucher nicht gelingt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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