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Insolvenz: Erbschaftsteuer ist keine Masseverbindlichkeit

Kennen Sie den Unterschied zwischen einer Insolvenzforderung und einer Masseverbindlichkeit? Eigentlich ist es ganz einfach:

  • Wenn Sie eine nichtbeglichene Forderung gegenüber einem Unternehmen haben, welches anschließend Insolvenz anmeldet, haben Sie als Gläubiger eine Insolvenzforderung. In der Regel werden Sie dann nach dem Ende des Insolvenzverfahrens anteilig abgefunden (meist mit einer Quote gegen null).
  • Wenn Sie jedoch mit einem bereits insolventen Unternehmen Geschäfte machen, haben Sie eine Forderung in die noch vorhandene Vermögensmasse. Eine solche  Masseverbindlichkeit wird vor anderen Verbindlichkeiten in voller Höhe bedient. (Gerichtskosten und die Honorarvergütung des Insolvenzverwalters sind ebenfalls Beispiele für Masseverbindlichkeiten.)

Nur durch diese Regelung können insolvente Unternehmen überhaupt noch arbeiten und möglicherweise veräußert oder saniert werden. Denn andernfalls würde niemand mehr mit ihnen Geschäfte machen.

In einem kürzlich entschiedenen Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) hatte ein Mann während seiner Insolvenz eine Erbschaft erhalten. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Erbschaftsteuerbescheid und richtete ihn an den Insolvenzverwalter als Vertreter des Erben. Da der Bescheid die Einordnung der Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit zur Folge gehabt hätte, legte der Insolvenzverwalter zuerst Einspruch und dann Klage ein. Das FG stellte in Folge klar, dass es sich bei der Erbschaftsteuer um eine Insolvenzforderung handelt. Der Bescheid war somit nichtig.

Nur die aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters herrührenden Verbindlichkeiten können als Masseverbindlichkeiten klassifiziert werden. Eine Erbschaft fällt jedoch kraft Gesetzes an. Dass jemand stirbt und sein Vermögen auf einen Erben übergeht, rührt in der Regel nicht aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters her.

Die korrekte Vorgehensweise im Fall einer Erbschaft während der Insolvenz ist so, dass das Finanzamt - nicht mit einem behördlichen Bescheid, sondern - lediglich mit einer Berechnung der Erbschaftsteuer eine Insolvenzforderung zur Tabelle anmeldet. Es erhält dann, wie jeder andere Insolvenzgläubiger auch, einen Quotenanteil.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof wird noch einmal abschließend beurteilen müssen, ob das FG richtig entschieden hat. Dieses Urteil wird besonders für Gläubiger interessant sein. Denn die Erbschaft erhöht die Masse, die später unter den Gläubigern verteilt werden kann. Wird die Erbschaftsteuer vorher abgezogen, bleibt noch weniger zu verteilen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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