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Theaterähnliche Darbietung: Szenische Autorenlesung löst nur 7%ige Umsatzsteuer aus

Eintrittsgelder für Theater, Konzerte und Museen unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur 7 %; Gleiches gilt für Darbietungen ausübender Künstler, die mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar sind. Sinn und Zweck dieser Steuerermäßigung ist es, die Eintrittspreise für derartige kulturelle Veranstaltungen gering zu halten.

Eine Buchautorin aus dem Rheinland hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchgesetzt, dass auch die Umsätze aus ihren Autorenlesungen mit nur 7 % besteuert werden. Ihr Finanzamt hatte zunächst eine 19%ige Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Veranstaltungen nicht als theaterähnlich erachtet hatte. Der BFH erkannte in den Lesungen jedoch sehr wohl theaterähnliche Elemente und gestand der Frau den ermäßigten Umsatzsteuersatz zu.

Nach dem Urteil zählen zu den steuerbegünstigten Theatervorführungen nicht nur Theaterstücke, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Varietes sowie Puppenspiele und Eisrevuen. Steuerbegünstigt können auch Mischformen sein wie zum Beispiel eine Kampfkunstshow oder eine Feuerwerksveranstaltung mit kreativen Elementen. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung setzt allerdings voraus, dass die Vorführung entweder theater- oder konzertähnlich ist und diese Merkmale die Hauptbestandteile der Veranstaltung sind.

Zwar ist das reine Vorlesen eines Autors vor Publikum weder als begünstigte Theatervorführung noch als vergleichbare Darbietung zu werten, im Urteilsfall waren die Lesungen aber gleichwohl als theaterähnlich anzusehen, weil die Autorin zum Ausdruck besonderer Situationen und zur Darstellung der handelnden Personen Stimmveränderungen eingesetzt und ihre Lesungen mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung unterstrichen hatte. Die Darbietungen hatten durch Zwischenbemerkungen der Autorin zudem kabarettistischen Charakter erhalten.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Umsätze aus Lesungen ermäßigt versteuert werden können, sofern sie Züge einer szenischen Darstellung tragen. Da Autorenlesungen häufig derartige Elemente enthalten, kommt dem Urteil Breitenwirkung zu.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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