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Alternative Postdienstleister: Wer umsatzsteuerfrei sein will, muss Universaldienstleistungen erbringen

Die Umsätze der Deutschen Post AG sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist nicht auf das Nachfolgeunternehmen der ehemals staatlichen Deutschen Bundespost beschränkt. Vielmehr können auch die Umsätze anderer Unternehmer, die Postdienstleistungen ausführen, umsatzsteuerfrei sein. Dazu müssen die Unternehmer Dienste anbieten, die denen der Post AG vergleichbar sind.

Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von Universaldienstleistungen. Vereinfacht gesagt muss der Postdienstleister bundesweit Sendungen zustellen und von montags bis samstags verfügbar sein. Zustellungen müssen also an sechs Werktagen in der Woche erfolgen.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln (FG) erfüllte der klagende Postdienstleister die genannten Voraussetzungen nicht. Zwar konnte er Zustellungen innerhalb des gesamten Bundesgebiets gewährleisten. Auf ca. 20 % der Fläche bediente er sich jedoch der Dienste der Deutschen Post AG. Da er die bundesweite Zustellung nur mithilfe der Post AG gewährleisten konnte, griff die Steuerbefreiung nach Ansicht des FG nicht. Außerdem konnte der Dienstleister die Zustellung lediglich von dienstags bis samstags gewährleisten. Es fehlte also auch an der zweiten Voraussetzung, da nur an fünf anstelle von sechs Werktagen eine Zustellung erfolgte.

Hinweis: Um die Umsatzsteuerfreiheit zugesprochen zu bekommen, muss ein Postdienstleister seinen Kunden nicht alle Dienstleistungen anbieten, die die Deutsche Post AG im Programm hat. Er kann sich durchaus auf Teilbereiche konzentrieren - zum Beispiel auf Briefsendungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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