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Vorlage an Großen Senat: Verstößt der Sanierungserlass gegen rechtsstaatliche Grundsätze?

Wenn ein Unternehmen in finanzielle Nöte gerät, beteiligen sich dessen Gläubiger häufig mit einem Forderungsverzicht an der Rettung. Die regulären steuerlichen Folgen dieser Maßnahme würden die Sanierungsbemühungen allerdings schnell untergraben, denn durch den Schuldenerlass entsteht beim Unternehmen ein Gewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens), der grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Damit ein Steuerzugriff die Sanierung nicht belastet oder zunichtemacht, dürfen diese Gewinne nach dem sogenannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums in bestimmten Fällen (aus sachlichen Billigkeitsgründen) unbesteuert bleiben.

Das Finanzgericht Sachsen hatte den Sanierungserlass in einem Urteil aus 2013 nicht anerkannt und erklärt, dass der Gesetzgeber Sanierungsgewinne stets besteuern will; die abweichende begünstigende Verwaltungsregelung verstoße daher gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Hinweis: Dieser rechtsstaatliche Grundsatz besagt, dass die Verwaltungsbehörden für ihr Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und keine Maßnahmen treffen dürfen, die dem Gesetz widersprechen.

Im Revisionsverfahren hat der mit der Sache befasste Senat des Bundesfinanzhofs dem Großen Senat (der die Aufgabe hat, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren) die Frage vorgelegt, ob der Sanierungserlass tatsächlich gegen diesen Grundsatz verstößt. Der vorlegende Senat ist der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist, da der Gesetzgeber in der Abgabenordnung selbst die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bzw. einen Steuererlass geschaffen hat. Im Sanierungserlass sei lediglich festgeschrieben, welchen Ermessenserwägungen die Finanzbehörden folgen müssen. Es bleibt abzuwarten, wie der Große Senat in dieser Frage entscheiden wird.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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