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Falscher Prüfungsort: Keine Begründung für Nichtigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung

Betriebsprüfungen bedeuten immer eine Belastung - emotional, zeitlich und im schlimmsten Fall auch finanziell. Oftmals ist der Anlass der Betriebsprüfung vorher unbekannt. Die Feststellungen des Prüfers können dazu führen, dass Steuern anders festgesetzt werden und eine Nachzahlung droht. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass die Feststellungen des Betriebsprüfers steuerrechtlich nicht verwertet werden dürfen.

So beanstandete eine Unternehmerin in einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschiedenen Fall die Feststellungen wegen einer vermeintlich nichtigen Prüfungsanordnung. Das Problem hierbei: Eine Außenprüfung kann nur innerhalb der normalen Rechtsbehelfsfrist von einem Monat angefochten werden. Die war aber bereits abgelaufen und auf die Anwendung der von der Klägerin geforderten Jahresfrist ließ sich das FG nicht ein.

Dennoch ließen es sich die Richter nicht nehmen, ein paar grundsätzliche Dinge zu klären: Die Anordnung einer Betriebsprüfung besteht aus mehreren anfechtbaren Verwaltungsakten. Einer davon ist auch die Bestimmung des Prüfungsorts. Allein aus der Tatsache, dass diese Bestimmung als einzelner Verwaltungsakt möglicherweise nichtig ist, kann jedoch nicht auf die Nichtigkeit der Prüfungsanordnung insgesamt geschlossen werden. Eine verwaltungsaktübergreifende Rechtmäßigkeits- bzw. Nichtigkeitsprüfung ist gesetzlich nämlich gar nicht vorgesehen.

Grundsätzlich hat die Bestimmung des Prüfungsorts auch eher wenig mit der Prüfung selbst zu tun, sondern dient vielmehr einer Abstimmung der Prüfungsmodalitäten und betrifft nur das "Wie" und nicht das "Ob" der Prüfung. Das Verwertungsverbot der Prüfungsfeststellungen konnte daher zumindest beim FG nicht durchgesetzt werden.

Hinweis: Die Unternehmerin ist hartnäckig und hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Ob von den bisher auch vom BFH aufgestellten Grundsätzen abgewichen wird, muss abgewartet werden. Wir informieren Sie wieder.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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