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Umsatzsteuerermäßigung: BMF präzisiert Voraussetzungen für Schausteller

Im künstlerischen Bereich sieht das Umsatzsteuerrecht viele Steuerermäßigungen vor. So sind zum Beispiel die Eintrittsgelder für Theater, Konzerte und Museen lediglich mit 7 % Umsatzsteuer zu belegen. Gleiches trifft auf Filmvorführungen und die Leistungen von Schaustellern zu.

Zu der Steuervergünstigung für Letztere hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich geäußert. Es zählt die folgenden Tätigkeiten zu den schaustellerischen Leistungen:

  • Musikaufführungen,
  • unterhaltende Vorstellungen,
  • Fahrgeschäfte aller Art (z.B. Karussells, Schiffschaukeln und Achterbahnen),
  • Schießstände,
  • Schau- und Belustigungsgeschäfte und
  • sonstige Lustbarkeiten,

die auf Jahrmärkten, Volks- und Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen angeboten oder erbracht werden. Auch die Eintrittsgelder für Stadt- oder Dorffeste, die nur einmal jährlich stattfinden, unterliegen der Steuerermäßigung.

Dabei ist es unerheblich, ob die schauspielerischen Leistungen durch Arbeitnehmer des Ausstellerbetriebs oder durch andere Subunternehmer (z.B. engagierte Schaustellergruppen) erbracht werden.

Wichtig für die Steuerermäßigung ist dagegen, dass es sich um ortsungebundene Leistungen handelt. Das BMF spricht in diesem Zusammenhang auch von "ambulanten Leistungen". Da ortsgebundene Leistungen im Gegensatz dazu nicht steuerbegünstigt sind, müssen beispielsweise Märchenwaldunternehmen oder Vergnügungsparks ihre Dienstleistungen mit 19 % versteuern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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