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Stromsteuer: Zum Betrieb von Solarwechselrichtern eingesetzter Strom ist steuerfrei

Der Verbrauch von elektrischem Strom unterliegt in Deutschland der Stromsteuer, die von den Stromversorgern über den Strompreis an die Letztverbraucher weitergegeben wird. Von der Steuer befreit ist aber unter anderem der Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird.

Hinweis: Dieses sogenannte Herstellerprivileg gilt nach der Stromsteuer-Durchführungsverordnung  beispielsweise für Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Eine Solarparkbetreiberin aus Bayern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchgesetzt, dass Wechselrichter als begünstigte Neben- und Hilfsanlagen anerkannt werden, so dass der für ihren Betrieb eingesetzte Strom steuerfrei belassen werden kann.

Hinweis: Wechselrichter wandeln den in Photovoltaikmodulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom um, so dass er in das allgemeine Leitungsnetz eingespeist werden kann. Zum Betrieb der Wechselrichter (insbesondere zur Beheizung im Winter und Kühlung im Sommer) wird externer Strom benötigt, um dessen Steuerbefreiung vorliegend gestritten wurde.

Der BFH stufte den verbrauchten Strom als stromsteuerfrei ein, weil eine Solarstromeinspeisung in das öffentliche Stromnetz aus technischer Sicht nur möglich ist, wenn Wechselrichter den erzeugten Gleichstrom zunächst in Wechselstrom umwandeln. Derartigen Geräten kommt also eine betriebsnotwendige Bedeutung zu; sie gehören somit zu den begünstigten Neben- und Hilfsanlagen. Denn ohne eine solche Umwandlung wäre der erzeugte Strom des Solarparks nicht marktfähig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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