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Klageverfahren: Zulässigkeit einer Klage per E-Mail

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, das Finanzamt zu verklagen? Oft - das muss man der Finanzbehörde zugestehen - sind solche Klagen eher politisch motiviert und ansonsten sachlich unbegründet. Im Prinzip darf aber jede Person auch ohne Steuerberater oder Anwalt eine Klage einreichen. Das ist generell nicht zu empfehlen und mitunter auch riskant. Mit Glück hat zum Beispiel ein Ehepaar aus dem Saarland dennoch die Hürde der Zulässigkeit genommen.

Der Ehemann reichte die Klage per E-Mail ein, obwohl auf der Homepage des Finanzgerichts Saarland (FG) ausdrücklich vermerkt war, dass Klagen nicht per E-Mail eingereicht werden können. Hierzu bedarf es nämlich gesetzlich geregelter technischer Voraussetzungen, die nicht erfüllt waren. Trotzdem ließ das FG in diesem Fall die Klage zu - mit einer einfachen Begründung: Die Klage war nach Auffassung des Gerichts zwar in elektronischer Form eingegangen, allerdings als eingescanntes Bild im JPG-Format mit ebenfalls eingescannter Unterschrift. Das Formerfordernis für die Zulässigkeit als elektronische Klage war damit zwar nicht erfüllt, das für eine "normale" schriftliche Klage dagegen sehr wohl.

Das FG verglich die so eingereichte Klage mit einem Fax, mit dem zulässig Klage erhoben werden kann. Auch E-Mails können auf ein Faxgerät verschickt werden, der Empfänger kann gar nicht erkennen, ob er ein analoges oder ein digitales Fax erhält. Wenn aber eine E-Mail als Fax zulässig ist, dann muss eine E-Mail mit einem unterschriebenen Anhang ebenfalls zulässig sein.

Hierbei weist das Gericht jedoch auf eine Schwachstelle hin: Erst mit dem Ausdruck gilt eine schriftliche Klage als eingegangen. Während das Fax in der Regel direkt ausgedruckt wird, ist das bei einer E-Mail nicht zwangsläufig gegeben. Es besteht damit ein hohes Risiko, ob die Klagefrist überhaupt eingehalten werden kann. Denn es besteht kein Anspruch darauf, dass der Anhang ausgedruckt wird.

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