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Abbruchabsicht: Abrisskosten sind trotz jahrelanger Vermietung Anschaffungskosten

Als Unternehmer ist Ihnen das Steuerrecht vielleicht gar nicht mehr so fremd. Trotzdem gibt es häufig noch Wissenslücken, die der Steuerberater schließen kann, damit Sie Ihre Steuerlast besser einschätzen können. Zum Beispiel beim Thema Investitionen: Liegen steuerrechtlich Anschaffungskosten vor und mindert also maximal die Abschreibung das steuerliche Ergebnis, oder sind die Aufwendungen gleich vollständig steuerrechtlich wirksam?

Das Finanzgericht Bremen (FG) hat hier kürzlich gegen einen Unternehmer geurteilt, der einen Supermarkt bauen und unter anderem ein Nachbargrundstück als Parkplatz nutzen wollte. Der Kauf des (Parkplatz-)Grundstücks stellte zwar kein Problem dar, allerdings übte der bisherige Pächter, ein Tankstellenbetreiber, seine Mietverlängerungsoption von fünf Jahren aus. Der Unternehmer wurde somit erst einmal Verpächter. Nach den fünf Jahren ließ er die Tankstelle abreißen und wie geplant einen Parkplatz errichten. Die Kosten wollte er sofort und in vollem Umfang steuerrechtlich wirksam berücksichtigt wissen.

Doch das Finanzamt erklärte, dass die Abrisskosten eines in Abbruchabsicht erworbenen Grundstücks als Anschaffungskosten auf den neu errichteten Supermarkt übergehen. Nach Auffassung des FG ist diese Bewertung korrekt. Denn obwohl der Unternehmer zwischenzeitlich das Gegenteil behauptete, sprachen alle Beweise (unter anderem ein vor Erwerb des Parkplatzgrundstücks erstelltes Gutachten) für die Abbruchabsicht. Dass im Endeffekt das Gelände noch fünf Jahre vermietet wurde, ist unerheblich. Der Unternehmer konnte somit nur die Abschreibung steuerlich geltend machen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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