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Informationen für Unternehmer

Nato-Truppenstatut: BMF veröffentlich neue Liste der Beschaffungsstellen

Nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut erhalten die Parteien des Nordatlantikvertrags Umsatzsteuervergünstigungen in Deutschland. Grundsätzlich ist für die Truppen sogar eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgesehen. 

Erbringen Sie als Unternehmer Leistungen an die Truppe, müssen Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung vorgelegen haben. Im Regelfall wird dieser Nachweis durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins erbracht. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Bestellung durch eine amtliche Beschaffungsstelle der ausländischen Streitkräfte ausgelöst wurde. Die amtlichen Beschaffungsstellen sind in einer Liste aufgeführt. 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Liste nun neu aufgelegt. Zu den begünstigten Streitkräften zählen die amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen sowie die niederländischen Truppen.

Hinweis: Eine unmittelbare Leistung zum privaten Ge- oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige (berechtigte Personen) ist nicht steuerbegünstigt. Stattdessen muss die Leistungsbeziehung auch in diesen Fällen unmittelbar zu den Streitkräften (der Truppe) bestehen und die Leistung durch die Beschaffungsstelle beauftragt werden. Diese erbringt dann eine Leistung an den einzelnen Soldaten. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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