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Festsetzungsfrist: Wann Ermittlungen der Steuerfahndung den Fristablauf hemmen

Steuerbescheide dürfen nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist geändert werden; in Fällen der Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist ausnahmsweise auf zehn Jahre. Nach der Abgabenordnung wird der Fristablauf bei Ermittlungen der Steuerfahndung allerdings hinausgezögert: Beginnen die Fahnder beim Steuerbürger mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vor dem Fristablauf, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die infolge der Prüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Diese sogenannte Ablaufhemmung tritt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings nicht bei Fahndungsprüfungen ein, bei denen unklar ist, in welcher konkreten Steuerangelegenheit die Fahnder ermitteln.

Im Entscheidungsfall hatte ein Erbe im Mai 2010 unversteuerte Zinserträge seiner verstorbenen Mutter für 1998 und 1999 nacherklärt. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts hatte ihm daraufhin im Dezember 2010 mitgeteilt, dass sie in einem gegen ihn eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Überprüfung seiner Selbstanzeige beauftragt ist. Im Mai 2011 erließ das Finanzamt schließlich geänderte Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999, in denen es die nacherklärten Zinseinkünfte der Mutter besteuerte.

Der BFH rechnete die Festsetzungsfrist mit spitzer Feder nach und kam zu dem Ergebnis, dass die Bescheide aus 2011 wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung aufgehoben werden müssen. Die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2000, weil die Mutter in diesem Jahr die Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999 abgegeben hatte. Aufgrund der Steuerhinterziehung lief die Frist zehn Jahre und endete somit am 31.12.2010. Der Ablauf der Frist war nicht aufgrund der in 2010 begonnenen Ermittlungen der Steuerfahndung gehemmt worden, denn die Ablaufhemmung greift nach Gerichtsmeinung nur ein, wenn der Steuerbürger klar und eindeutig erkennen kann, in welchem konkreten Besteuerungs- bzw. Strafverfahren die Steuerfahndung ermittelt. Dies war vorliegend nicht der Fall, denn die Fahnder hatten in ihrem Schreiben aus 2010 auf ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Sohn verwiesen, obwohl die von ihm als Gesamtrechtsnachfolger der Mutter abgegebene Nacherklärung überprüft werden sollte. Aufgrund dieser unklaren Einlassungen war für den Sohn nicht eindeutig erkennbar, dass auch die nacherklärten Kapitaleinkünfte der Mutter zum Ermittlungsgegenstand gehören sollten.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass ungenaue Einlassungen der Steuerfahndung den Fristablauf in der Regel nicht hemmen. Hängt es von der Ablaufhemmung ab, ob ein Steueranspruch noch durchgesetzt werden darf, sollten Berater und Steuerbürger die Ausführungen der Fahnder daher auf deren Stichhaltigkeit hin prüfen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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