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Unterrichtsdienstleistungen: Berufsbezogene Sprachkurse können umsatzsteuerfrei sein

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist darauf hin, dass Sprachkurse steuerfrei sein können. Im Regelfall unterliegen diese Dienstleistungen der Umsatzsteuer. Allerdings können die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei sein, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. 

Maßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanziert werden, sind damit umsatzsteuerfrei. Dies ist das Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. 

Das Programm der berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund war zunächst für die Förderperiode 2007 bis 2013 angelaufen, wird aber auch für die Periode 2014 bis 2020 fortgeführt. An den Maßnahmen können nur Personen mit Migrationshintergrund teilnehmen, die eine sprachliche und fachliche Qualifizierung am Arbeitsmarkt benötigen. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können dann teilnehmen, wenn sie oder ihre Arbeitgeber die Kosten des Sprachkurses tragen. Gemeinsames Ziel dieser Maßnahmen ist die dauerhafte Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, sind die Kurse steuerfrei. 

Hinweis: Für die Befreiung von der Umsatzsteuer muss im Regelfall zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (in Nordrhein-Westfalen z.B. die Bezirksregierung) vorliegen, dass die Kurse auch ordnungsgemäß durchgeführt werden. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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