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Blockheizkraftwerke: Verluste nutzen bei Betreiber- und Verpachtungsmodell?

Kennen Sie das? Ihnen wird ein Angebot für eine unternehmerische Investition unterbreitet und Sie sind guter Dinge, dass daraus ein Gewinn entstehen sollte? So ging es vor einigen Jahren über 1.400 Unternehmern, die sich überzeugen ließen, Blockheizkraftwerke zu erwerben. Doch die Anbieter waren Betrüger, eine tatsächliche Lieferung der Kraftwerke war nie geplant. Die ersten Auszahlungen bzw. Erträge für die einen stammten aus den Anzahlungen der anderen Unternehmer. Ein sogenanntes Schneeballsystem war entstanden.

Nachdem die Betrüger aufgeflogen waren, standen viele Unternehmer vor einem riesigen Verlust. Das Finanzamt hielt sich in diesem Zusammenhang an eine Anordnung der Finanzverwaltung und ließ die Verluste der Betreiber steuerlich nicht gelten. Denn gemäß der Anordnung handelte es sich nicht um unternehmerische Verluste, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Nun hat sich das Finanzgericht Münster (FG) als erstes Finanzgericht mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Der klagende Unternehmer war in zweifacher Weise an dem System beteiligt: Einerseits hatte er zwei Blockheizkraftwerke erworben, um sie selbst zu betreiben, und andererseits hatte er ein Kraftwerk erstanden, um es zu verpachten.

Für das FG war klar: Der Kläger war unternehmerisch tätig. Zumindest im Fall des Betreibermodells hatte er definitiv unternehmerisches Risiko und unternehmerische Initiative übernommen. Zwar hatte er selbst wenig mit den Blockheizkraftwerken zu tun, aber es steht ja jedem Unternehmer frei, Dienstleister als Subunternehmer zu beschäftigen. Die Verluste aus dieser Tätigkeit konnten also voll auf das Einkommen des Unternehmers angerechnet werden.

In der Verpachtung sahen die Richter am FG zwar ebenfalls eine Tätigkeit (also nicht bloß eine Nutzung von Kapitalvermögen). Allerdings erkannten sie nur die Verpachtung eines Gegenstandes - nämlich des Blockheizkraftwerks - an. Diese Art von Tätigkeit ist eine "sonstige Tätigkeit" und führt zu sonstigen Einkünften. Ein Verlust daraus lässt sich nur mit der gleichen Einkommensart verrechnen, ist aber auf jeden Fall festzustellen und nicht zu negieren. Sollte der Kläger in den Folgejahren durch die Verpachtung eines Gegenstandes Gewinne erwirtschaften, könnte er den Verlust also noch ausgleichen.

Hinweis: Die Revision ist bereits anhängig, auf die Entscheidung darf man gespannt sein. Wir informieren Sie wieder.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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