Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Darlehenssicherung: Verpfändetes Wertpapierdepot kein Sonderbetriebsvermögen

Was ist Betriebsvermögen und was nicht? Während diese Frage in vielen Fällen noch relativ leicht beantwortet werden kann, ist die Frage nach dem Sonderbetriebsvermögen schon etwas komplizierter. Dabei ist sie oftmals von erheblicher Bedeutung, da Einkünfte (auch negative) aus dem Sonderbetriebsvermögen in den Gewinn oder Verlust mit eingerechnet werden.

Gehört ein Vermögensgegenstand nur einem Gesellschafter und nicht der Gesellschaft, spricht man von Sonderbetriebsvermögen. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn es den Betrieb der Personengesellschaft stärkt (z.B. ein Grundstück) oder der Beteiligung des Gesellschafters dient (z.B. ein Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen). Die steuerliche Behandlung bzw. die Auswirkungen von Einnahmen oder Ausgaben sind jedoch gleich, egal welcher Vermögensbereich betroffen ist. Die Zinsen eines Darlehens im Sonderbetriebsvermögen zum Beispiel sind Sonderbetriebsausgaben und mindern den Unternehmensgewinn für den Gesellschafter.

In einem interessanten Fall einer Windpark-Gesellschaft wurde ein Darlehen zur Finanzierung der Windräder mit einem Wertpapierdepot gesichert. Das Finanzamt hat daher auch das Depot als Sonderbetriebsvermögen angesehen und einen entstandenen Veräußerungsgewinn als Sonderbetriebseinnahme berücksichtigt.

Das Finanzgericht Münster war jedoch anderer Auffassung. Denn obwohl das Depot an die Bank verpfändet war, lag keineswegs automatisch Sonderbetriebsvermögen vor. Wertpapiere werden nach Auffassung der Richter hauptsächlich erworben, um Kapitalerträge zu erzielen. Diese Motivation steht auch dann im Vordergrund, wenn das Wertpapierdepot gleichzeitig als Sicherheit für ein betriebliches Darlehen gilt. Der Veräußerungsgewinn des Wertpapierdepots blieb daher privat.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.