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Baden-Württemberg: Finanzministerium schnürt steuerliches Hilfspaket für Hochwasseropfer

Im Mai und Juni 2016 sind durch Starkregen und Hochwasser in weiten Teilen Baden-Württembergs beträchtliche Schäden entstanden. Um die betroffenen Bürger steuerlich zu entlasten, hat das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) unter anderem folgende Hilfsmaßnahmen getroffen:

  • Geschädigte Bürger können bis zum 30.09.2016 die Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern beantragen. Die Finanzämter sollen bei der Prüfung der Stundungsvoraussetzungen keine strengen Maßstäbe anlegen; auch Stundungszinsen sollen sie regelmäßig nicht erheben. Bei nach dem 30.09.2016 fälligen Steuern muss der Stundungsantrag besonders begründet sein.
  • Ist einem Finanzamt bekannt, dass ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Unwetterkatastrophe betroffen ist, soll es bis zum 30.09.2016 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern absehen.
  • Bis zum 30.09.2016 geleistete Spenden für Opfer der Unwetterkatastrophe sind bereits dann steuerlich abziehbar, wenn sie dem Finanzamt durch Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder Onlinebanking-Ausdruck nachgewiesen werden (keine Spendenbescheinigung erforderlich). Voraussetzung ist, dass die Spenden auf ein anerkanntes Sonderkonto eingezahlt worden sind.
  • Hat ein Bürger infolge der Unwetterkatastrophe seine Buchführungsunterlagen verloren, sollen die Finanzämter hieraus keine steuerlich nachteiligen Folgerungen ziehen.
  • Beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden wird innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums eine Sonderabschreibung von bis zu 30 % der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten zugelassen.
  • Bei der Ersatzbeschaffung von beweglichen Anlagegütern ist eine Sonderabschreibung bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erlaubt (ebenfalls innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums).
  • Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an einzelne betroffene Arbeitnehmer bleiben nach den Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien nur unter besonderen Voraussetzungen steuerfrei, zum Beispiel ist eine Auszahlung durch eine unabhängige Einrichtung oder den Betriebsrat erforderlich. Diese Voraussetzungen hat das FinMin für Zuwendungen in Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe aufgehoben. Auch Leistungen über 600 EUR pro Jahr müssen nunmehr regelmäßig nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden, da ein besonderer Notfall vorliegt.
  • Verzichten Arbeitnehmer zur Unterstützung der Unwettergeschädigten auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, bleiben diese Lohnteile steuerfrei, wenn die Geldmittel zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens fließen oder auf ein zugelassenes Spendenkonto eingezahlt werden (Arbeitgeber muss aber Verwendungsauflage erfüllen und dies dokumentieren).
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

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