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Geldspielautomaten: BFH bestätigt Umsatzsteuerpflicht erneut

In der Vergangenheit war in diversen Gerichtsverfahren streitig, ob Geldspielautomaten der Umsatzsteuerpflicht unterliegen oder nicht. Das Problem dabei war, dass die deutsche Rechtslage angeblich nicht im Einklang mit dem Europarecht stand. Nachdem sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mehrmals mit der Materie befasst hat, scheint die Rechtslage seit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Mai 2006 endlich geklärt. Diese Gesetzesänderung hat der EuGH 2010 als europarechtskonform gebilligt. 

Das bedeutet aber nicht, dass entsprechende Klagen nun unterbleiben würden. So wollte sich ein Geldspielautomatenbetreiber vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Steuerpflicht seiner Umsätze wehren. Nachdem er mit seiner Klage vor dem Finanzgericht gescheitert war, legte er Beschwerde beim BFH ein - und wurde zurückgewiesen.

  • Dabei stützte sich der BFH im Wesentlichen auf das Urteil des EuGH aus dem Jahr 2010. Damals hatten die Luxemburger Richter entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten die Befugnis haben, nur bestimmte Glücksspiele von der Umsatzsteuer zu befreien. Die deutsche Regelung verstößt damit nicht gegen das europäische Recht.
  • Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass neben der Umsatzsteuer auch kommunale Vergnügungsteuern und andere Abgaben auf diese Art des Glücksspiels fällig werden. Dies hatte der EuGH im Jahr 2013 schon entschieden.

Der Kampf gegen die Steuerpflicht von Umsätzen mit Geldspielgeräten erscheint damit so gut wie aussichtslos.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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