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Übergangener Beweisantrag: Kind muss zu seinen Ausbildungsbemühungen gehört werden

Sofern ein Finanzgericht (FG) den Beweisantrag eines Verfahrensbeteiligten zu Unrecht übergeht, kann hierdurch ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (Verfahrensmangel) begründet werden. Einem ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag muss das Gericht grundsätzlich entsprechen, der Antrag darf aber unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung unerheblich oder das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit dem Übergehen eines Beweisantrags in einem Kindergeldprozess auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall hatte die klagende Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt, ihren Sohn und ihren Ehemann als Zeugen zu vernehmen. Sie wollte so nachweisen, dass sich der Sohn damals ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hatte. Das FG hatte den Beweisantrag jedoch wegen mangelnder Bestimmtheit des Beweisthemas abgelehnt und ein abschlägiges Urteil erlassen.

Der BFH hob dieses Urteil wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht auf und erklärte, dass die Finanzrichter zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass der Beweisantrag der Mutter zu unbestimmt war. Das Beweisthema war nach Ansicht der Bundesrichter vielmehr ausreichend substantiiert, weil die Mutter nachweisen wollte, dass ihr Sohn sich in einem bestimmten Zeitraum bei mehreren Stellen um einen Ausbildungsplatz bemüht hatte und dass auch der Vater bei einzelnen (namentlich benannten) Firmen vorgesprochen hatte.

Hinweis: Das FG muss Vater und Sohn nun also als Zeugen hören und danach erneut entscheiden, ob der Sohn damals Ausbildungsbemühungen gezeigt hatte. Hiervon wird abhängen, ob noch ein Kindergeldanspruch besteht.

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