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Steuernachzahlung: Zinsen fallen auch bei fehlerhafter Einkünftequalifikation des Finanzamts an

Fordert das Finanzamt bei Ihnen Steuern nach, fallen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, Nachzahlungszinsen an. Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Im Gegenzug erhalten Sie für den gleichen Zeitraum Zinsen, wenn Ihnen das Finanzamt Steuern erstattet.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte über den Fall eines Mannes zu entscheiden, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Das Finanzamt war bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen und hatte einen Ermäßigungsbetrag berücksichtigt. Da der Selbständige davon ausging, später nachzahlen zu müssen, deponierte er Geld auf einem eigenen Bankkonto.

Einige Zeit nach Abgabe seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2011 überwies er dieses im Juli 2013 freiwillig an das Finanzamt. Im September 2013 beurteilte das Finanzamt seine Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit und setzte die Steuer sowie Nachzahlungszinsen für den Zeitraum April bis September 2013 fest. Dem vom Selbständigen beantragten Erlass der Zinsen entsprach es nur für die Monate August und September, wogegen dieser klagte.

Das FG wies die Klage jedoch ab:

  • Das Finanzamt hatte die gesetzlich vorgegebenen Zinsen richtigerweise festgesetzt. Der Umstand, dass der Zinslauf von der Arbeitsweise des Finanzamts abhängt, spricht nicht gegen die allgemeine Regelung.
  • Die Höhe der Zinsen kann trotz einer Niedrigzinsphase nicht beanstandet werden, denn der gesetzliche Zins war zum Festsetzungszeitpunkt im Vergleich zum Marktzins angemessen.
  • Bei einer freiwilligen Zahlung des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt den Erlass der Nachzahlungszinsen auf die vollen Monate vor der Fälligkeit der Steuer beschränken. Dies hatte das Finanzamt im Streitfall auch gemacht.
  • Das Argument des Klägers, dass er das Geld schon früher auf einem Bankkonto beiseitegelegt hatte, führt auch nicht zu einer Reduzierung der Zinsen, da es sich nicht um das Konto des Finanzamts, sondern um sein eigenes gehandelt hatte.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun zu klären, ob der Zinssatz von 6 % pro Jahr in einer Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist und ob bei einer freiwilligen Zahlung auch ein taggenauer Erlass geboten wäre.

Haben Sie ein ähnliches Problem mit Nachzahlungszinsen, sollten Sie Ihr Finanzamt auf das anhängige Verfahren hinweisen und beantragen, dass erst nach dem BFH-Urteil über Ihren Fall entschieden wird.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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