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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Organschaft: Ausschüttung innerhalb der Organschaft unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren

Üblicherweise werden ertragsteuerliche Organschaften zwischen zwei Kapitalgesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaft) abgeschlossen. Das ist jedoch kein Muss: In einem kürzlich entschiedenen Fall vor dem saarländischen Finanzgericht (FG) waren natürliche Personen (über eine dazwischengeschaltete KG) an einer AG beteiligt und vereinbarten mit dieser ab dem Jahr 2002 eine Organschaft. Das heißt, die Gewinne der AG wurden ab 2002 im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Aktionäre mit dem vollen Steuersatz besteuert.

Ebenfalls im Jahr 2002 beschlossen die Gesellschafter eine offene Gewinnausschüttung für das Jahr 2001. Nun stellte sich die Frage, ob diese Gewinnausschüttung dem Halbeinkünfteverfahren (heute Teileinkünfteverfahren) unterlag (wie typischerweise alle Ausschüttungen) oder ob die Ausschüttung ebenfalls in voller Höhe zu besteuern war (weil sie während der Dauer der Organschaft beschlossen und bezahlt worden war). Dies war hinsichtlich der Zinsen wichtig, die die Gesellschafter jeweils auf die Finanzierungsdarlehen zu zahlen hatten, die im Zusammenhang mit ihren Aktien standen.

Sowohl die Betriebsprüfung als auch die Richter des FG vertraten die Auffassung, dass die Zinsen nur zur Hälfte abzugsfähig waren, weil die Ausschüttung im Jahr 2002 für 2001 auch nur zur Hälfte zu versteuern war. Während des Klageverfahrens argumentierten die Gesellschafter darüber hinaus, dass die Zinsen auch mit der Gewinnabführung für 2002 zusammenhängen. Damit sei zumindest ein Teil der Zinsen in voller Höhe abzugsfähig.

Hinweis: Nicht zuletzt wegen dieser Frage hat das FG die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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