Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Körperschaftsteuerpflicht: Rockkonzert einer politischen Partei ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Politische Parteien sind grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. So müssen sie auf ihre Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge grundsätzlich keine Steuern zahlen. Oftmals reichen diese Einnahmequellen aber nicht aus, um einen Wahlkampf zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund veranstalten Parteien oftmals gesellschaftliche Events, die ihre Kassen aufbessern sollen.

Im Körperschaftsteuergesetz ist jedoch vermerkt, dass die Durchführung eines solchen Events im Regelfall einen sogenannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Der Gewinn hieraus ist der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu unterwerfen, damit es keine Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen steuerpflichtigen Unternehmen gibt, die solche Events veranstalten.

Ganz konkret veranstaltete der Kreisverband einer Partei im Streitjahr 2009 ein Rockkonzert mit vier Musikgruppen. Das zuständige Finanzamt setzte auf den Gewinn hieraus Steuern fest. Gegen diese Steuerfestsetzung wehrte sich der Kreisverband vor dem Bundesfinanzhof und wollte grundsätzlich überprüfen lassen, ob die vom Gesetz vorgeschriebene Steuerpflicht eines solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs rechtens ist.

Die Richter verweigerten diese Prüfung allerdings mit dem Hinweis, dass es stets auf eine Einzelfallprüfung ankäme und eine generelle Aussage nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls - nach der Feststellung der Vorinstanz - von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugehen, da die Veranstaltung nicht als politische Veranstaltung durchgeführt worden sei.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.