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Überlassung von Jobtickets: Wie hoch fällt der geldwerte Vorteil aus?

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern verbilligte oder kostenlose Jobtickets anbieten, wenden sie ihnen damit in der Regel lohnsteuerlich relevante geldwerte Vorteile zu. Wie diese steuerlich zu bewerten sind, hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) näher dargestellt. Im Fokus der Verfügung stehen Fälle, in denen der Arbeitgeber aufgrund von Vereinbarungen mit dem jeweiligen Verkehrsverbund einen Grundbeitrag für die Jobtickets leistet und der Arbeitnehmer beim Ticketerwerb zusätzlich einen Eigenbeitrag zahlt.

Das LfSt weist darauf hin, dass bei der Bewertung des geldwerten Vorteils zunächst anhand der Tarifbestimmungen festgestellt werden muss, ob es sich um eine monatliche Fahrberechtigung (Monatskarte) oder um eine Jahreskarte handelt.

Nach Auffassung des LfSt kann als geldwerter Vorteil nicht einfach der Grundbeitrag des Arbeitgebers angesetzt werden, vielmehr müssen geldwerte Vorteile mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt werden (abzüglich Zuzahlungen des Arbeitnehmers).

Der übliche Endpreis am Abgabeort ist der Verkaufspreis einer vergleichbaren Fahrkarte, die außerhalb des Jobticketprogramms angeboten wird (Normalpreis). Wird dem Arbeitnehmer mit dem Jobticket eine monatliche Fahrberechtigung verschafft, muss als Vergleichsmaßstab der Normalpreis einer entsprechenden Monatskarte herangezogen werden. Wird ihm eine jährliche Fahrberechtigung verschafft, gilt als Vergleichswert der Normalpreis einer entsprechenden Jahreskarte.

Der übliche Preisnachlass ist typisierend mit 4 % des Normalpreises anzunehmen, sofern er nicht durch Daten des Verkehrsträgers über allgemein gewährte Mengenrabatte ermittelt werden kann.

Die dargestellten Bewertungsgrundsätze veranschaulicht das LfSt anhand folgenden Beispiels:

Normalpreis für eine Monatskarte 49,10 EUR
Abzüglich üblicher Preisnachlass von 4 % (Mengenrabatt) - 1,96 EUR
Abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers - 37,00 EUR
Höhe des geldwerten Vorteils somit 10,14 EUR

Dieser Vorteil aus der Überlassung der Monatskarte kann lohnsteuerfrei belassen werden, weil er sich im Rahmen der 44-EUR-Monatsfreigrenze bewegt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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