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Sachverständigengutachten: Änderung eines Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen

Steuerbescheide können aufgrund "neuer Tatsachen" oder Beweismittel nachträglich geändert oder aufgehoben werden. Dies kann sowohl zu Ihren Ungunsten passieren, wenn sich die Steuer erhöht, als auch zu Ihren Gunsten, wenn sich eine niedrigere Steuer ergibt und Sie keine Schuld daran trifft, dass die Tatsachen erst später bekannt werden. Zu diesen neuen Tatsachen und Beweismitteln zählen auch Sachverständigengutachten.

Eine Pfarrerin bewohnte eine Dienstwohnung der evangelischen Kirche. Hierfür berücksichtigte ihr Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil beim Bruttoarbeitslohn. In den Jahren 2011 und 2012 gab die zuständige Oberfinanzdirektion Informationen heraus, in denen sie darlegte, wie der geldwerte Vorteil zu ermitteln war. Hiernach sollte in jedem Fall ein Bausachverständiger die Wohnung begutachten; bereits erlassene Bescheide sollten gegebenenfalls berichtigt werden.

Ende 2012 stellte sich nach der Begutachtung durch einen Sachverständigen heraus, dass der geldwerte Vorteil für die Wohnung der Pfarrerin in den Jahren 2009 und 2010 zu hoch angesetzt worden war. Daher beantragte sie die Änderung der Bescheide beim Finanzamt - jedoch vergebens. Nach Ansicht der Finanzbeamten hätte die Pfarrerin das Finanzamt früher darüber informieren müssen, dass ihr Bruttoarbeitslohn einen geldwerten Vorteil enthält und wie dieser ermittelt wurde. So aber treffe sie ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen, was eine Berichtigung der Bescheide ausschließe.

Der Klage der Pfarrerin gab das Finanzgericht Düsseldorf (FG) recht. Die Tatsache war neu für das Finanzamt, weil das Gutachten beim Erlass der Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010 noch nicht bekannt gewesen war. Zwar waren der geldwerte Vorteil für die Wohnungsüberlassung auch schon einmal in 2009 für die Jahre 2003 bis 2006 angepasst und die Einkommensteuerbescheide entsprechend geändert worden. Aber die tatsächlichen Werte für die Jahre 2009 und 2010 ergaben sich erst aus dem Gutachten des Sachverständigen.

Die Klägerin traf kein grobes Verschulden, da sie nicht dazu verpflichtet war, dem Finanzamt die Zusammensetzung ihres Bruttoarbeitslohns mit allen Details darzulegen. Ihr war auch nicht anzulasten, dass sie trotz der Änderungserfahrungen der früheren Jahre keinen Einspruch gegen die Bescheide für 2009 und 2010 eingelegt hatte.

Daher entschied das FG, dass die strittigen Steuerbescheide der Pfarrerin aufgrund der neuen Beweismittel hinsichtlich der Höhe des geldwerten Vorteils zu ihren Gunsten geändert werden müssen.

Hinweis: Es empfiehlt sich, "vorsorglich" Einspruch einzulegen, wenn spätere Änderungen abzusehen sind, und das Finanzamt darüber zu informieren, dass das Verfahren ruhen soll, bis die endgültigen Tatsachen vorliegen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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