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Pensionspferdehaltung: Keine Steuerbefreiung und keine Steuerbegünstigung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung einer Pferdepension beschäftigt. Geklagt hatte ein Reiterverein, der über eine Reithalle, einen Dressur- und einen Springplatz, Sandpaddocks und Grasweiden sowie Stallungen mit Boxen für 32 Pferde verfügte. Die aktiven Mitglieder mussten einen Vereinsbeitrag von 82 EUR pro Jahr zahlen, der sie allerdings noch nicht zur Nutzung der Reitanlagen berechtigte. Vielmehr musste dafür ein Pensionsvertrag abgeschlossen werden, der auch die Einstellung eines Pferdes sowie weitere Dienstleistungen wie die Fütterung oder das Ausmisten umfasste. Der Pensionspreis betrug 250 EUR für ein Pferd und 185 EUR für ein Pony.

Der Verein ging davon aus, dass seine Leistungen umsatzsteuerfrei waren. Der BFH ist dieser Auffassung allerdings nicht gefolgt: Der Verein betreibt keine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung, weil er neben der Vermietung der Boxen ein umfassendes Leistungsbündel anbietet, zu dem die Unterbringung, Fütterung, Betreuung, Aufsicht und Pflege der Pferde sowie die Nutzungsmöglichkeit der Reitanlagen gehört. Eine Steuerbefreiung wäre nur auf die Überlassung eines Grundstücks bzw. Grundstücksteils gerichtet. Da sich die Leistungen des Vereins jedoch nicht auf die Überlassung der Boxen als Grundstücksteil beschränken, sind sie umsatzsteuerpflichtig.

Der BFH lehnt auch eine ermäßigte Besteuerung der Umsätze mit 7 % ab, da die Leistungen der Pferdepension nicht förderungswürdig sind. Damit muss der Verein seine Leistungen mit 19 % versteuern. 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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