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Erbschaftsteuerermäßigung: Vorerwerbe im Ausland bleiben unberücksichtigt

Um eine Doppelbesteuerung von geerbtem Vermögen abzumildern, ermäßigt sich die Erbschaftsteuer, wenn Personen der Steuerklasse I (z.B. Kinder, Eltern) ein Vermögen erben, das in den letzten zehn Jahren bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist. Die Steuer reduziert sich um 50 %, wenn zwischen den beiden Erwerben nicht mehr als ein Jahr liegt. Je weiter der erste Erbanfall (sog. Vorerwerb) zurückliegt, desto geringer fällt die Ermäßigung aus, so dass bei Vorerwerben, die acht bis zehn Jahre zurückliegen, nur noch eine Ermäßigung von 10 % beansprucht werden kann.

Ein alleinerbender Sohn aus Hessen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die Steuerermäßigung aufgrund eines im Ausland angefallenen Vorerwerbs zu beanspruchen. Seine Mutter hatte gemeinsam mit ihrer Tochter zunächst in Österreich gelebt. Nachdem die Tochter 2004 in Österreich verstorben war, war die Mutter Miterbin der Tochter geworden und nach Deutschland gezogen, wo sie selbst schließlich im Jahr 2007 verstarb. Für die Erbschaft der Mutter wurde österreichische Erbschaftsteuer in Höhe von 12.000 EUR festgesetzt und vom Sohn bezahlt. Vor dem BFH wollte dieser nun erreichen, dass der deutsche Fiskus bei der Besteuerung seiner von der Mutter erhaltenen Erbschaft eine 40%ige Ermäßigung für den Vorerwerb berücksichtigt.

Der BFH urteilte jedoch, dass eine Ermäßigung bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb nicht in Betracht kommt. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) setzt nach seinem Wortlaut für eine Steuerermäßigung voraus, dass für den Vorerwerb eine Steuer "nach diesem Gesetz" zu erheben war. Sie ist deshalb zu versagen, wenn für diesen Erwerb - wie im Urteilsfall - eine Erbschaftsteuer nicht nach dem ErbStG, sondern nach ausländischem Recht festzusetzen war.

Hinweis: Einen Verstoß gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit konnte der BFH in dieser nationalen Beschränkung nicht erkennen.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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