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Zu weit weg: Kein doppelter Haushalt bei zu großer Distanz zur Tätigkeitsstätte

Familiäre Planungen und berufliche Planungen gehen manchmal auseinander - Pendler können ein Lied davon singen. Manche Berufstätige entscheiden sich gegen das Pendeln und gründen stattdessen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort. Von diesem aus muss die Arbeitsstätte allerdings mit einem üblichen Aufwand zu erreichen sein, wie ein Diplom-Ingenieur vor dem Finanzgericht Münster (FG) schmerzlich erfahren musste.

Der Diplom-Ingenieur hatte seinen Familienwohnsitz nämlich eigentlich in Nordrhein-Westfalen. Er arbeitete jedoch in Hessen, und dort hatte er auch seinen doppelten Haushalt. Doch obwohl er weiterhin in Hessen arbeitete, zog er von dort nach Baden-Württemberg um - zu seiner damaligen Lebensgefährtin. Die Strecke von 170 km zur Arbeitsstelle pendelte er arbeitstäglich. Die Kosten seines neuen zweiten Haushalts in Baden-Württemberg wollte er wie vorher auch als Werbungskosten absetzen. Hierbei spielte das Finanzamt allerdings nicht mit - und auch das FG versagte dem Ingenieur die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten.

Denn ein doppelter Haushalt muss am Beschäftigungsort begründet werden. Wo der anfängt und endet, wird vom Gesetz und auch von der Rechtsprechung zwar nicht genau bestimmt. Doch indem man der Frage nachgeht, ob eine Tätigkeitsstätte von dort aus üblicherweise arbeitstäglich aufgesucht werden kann, lassen sich die Grenzen des Beschäftigungsortes im Sinne des Gesetzes ermitteln. Und 170 km Entfernung sind nach Auffassung des FG eindeutig zu viel. Diese Entfernung und die Fahrzeit von im Durchschnitt 1,5 Stunden sind nicht zumutbar und liegen eindeutig außerhalb des Üblichen.

Das FG erläutert darüber hinaus: Dass die Sozialgerichte die Frage, welche Pendelzeiten noch als zumutbar angesehen werden, möglicherweise anders beantworten, ist für die Finanzgerichte nicht bindend und auch nicht anwendbar auf die steuerlichen Beurteilungsmaßstäbe.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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