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Rechnungsberichtigung: Rückwirkung einer berichtigten Rechnung möglich

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat sich zur Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung positioniert. In dem Streitfall hatte eine Kapitalgesellschaft im Jahre 2009 eine Rechnung erhalten, in der die Leistung wie folgt beschrieben war: "Honorar für Beratungstätigkeit gemäß Beratervertrag vom ... 2008". Nach Ansicht der Finanzverwaltung war mit dieser Beschreibung die Leistung nicht hinreichend konkret bezeichnet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Rechnung schließlich im Jahr 2014 korrigiert, die betreffenden Leistungen wurden detaillierter beschrieben. Die Finanzverwaltung versagte dennoch einen Vorsteuerabzug für das Jahr 2009. Der Vorsteuerabzug könne erst ab 2014 gewährt werden, da erst in diesem Jahr eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegen habe. Die Berichtigung wirke nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück.

Dieser Rechtsauffassung ist das FG in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegengetreten. Danach wirkt die spätere Korrektur einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung zurück auf den Zeitpunkt, in dem erstmals eine - wenn auch fehlerhafte - Rechnung vorgelegen hat.

Hinweis: Der geschilderte Fall ist von den Fällen zu unterscheiden, in denen ursprünglich überhaupt keine Rechnung erteilt worden ist. Fehlt eine Rechnung völlig, kann diese auch nicht korrigiert werden, so dass auch keine Rückwirkung in Betracht kommt. Sie sollten daher auch weiterhin als Unternehmer stets auf einer ordnungsgemäßen Rechnung für den Vorsteuerabzug bestehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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