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Ausscheiden aus Personengesellschaft: Auch bei Mitnahme von einzelnen Wirtschaftsgütern ist Buchwertfortführung erlaubt

Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Gesellschafter künftig leichter als bisher aus Personengesellschaften aussteigen, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen und ein steuerlicher Gewinn entsteht.

Mit Urteil vom 30.03.2017 hat das Gericht entschieden, dass bei Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters immer dann eine gewinnneutrale Realteilung vorliegt, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen nutzt. Damit wird die Fortführung der Buchwerte auch dann möglich, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter mitnimmt, die keine sogenannte Teilbetriebseigenschaft haben.

Hinweis: Mit diesem Urteil wendet sich der BFH gegen die Ansicht der Finanzverwaltung, die beim Ausstieg von Gesellschaftern nur dann einen gewinnneutralen Vorgang annimmt, wenn diese einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhalten.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Gesellschafter seinen Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) zunächst in eine neugegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht, die dann sogleich aus der KG ausgeschieden war. Als Abfindung erhielt die Ein-Mann-GmbH & Co. KG alle Wirtschaftsgüter eines Geschäftsbereichs der KG, der jedoch nicht als Teilbetrieb anzusehen war. Den übernommenen Geschäftsbereich führte die Ein-Mann-GmbH & Co. KG fort. Während das Finanzamt von einem gewinnrealisierenden Tauschgeschäft ausgegangen war, sah der BFH in diesem Vorgang eine gewinnneutrale "unechte" Realteilung.

In einem weiteren Urteil vom 16.03.2017 hatte sich der BFH mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem eine gemeinsam von Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG aufgelöst worden war. Der Vater erhielt nur einen geringen Teil der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, während der Sohn mit dem wesentlichen Teil des ehemaligen Gesellschaftsvermögens weiterhin alleine betrieblich tätig war. Das Finanzamt hatte eine gewinnneutrale Realteilung abgelehnt und darauf verwiesen, dass die betriebliche Tätigkeit schließlich fortgesetzt worden sei. Nicht so der BFH, der eine gewinnneutrale "echte" Realteilung angenommen hat. Für das Gericht war entscheidend, dass die Tätigkeit der Gesellschaft eingestellt worden war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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