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Verfahrensrecht: Keine elektronische Klageerhebung über Elster-Portal

Schon seit geraumer Zeit ist es möglich, einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beim Finanzamt per E-Mail einzulegen. Nunmehr ist auch ein Einspruch per Elster möglich. Hierfür müssen Sie allerdings bei Elster registriert sein. Der Vorteil dabei ist, dass Sie einen Nachweis über den Eingang des Einspruchs erhalten und der Einspruch nicht auf dem Postweg verlorengehen kann. Ein Steuerpflichtiger hatte kürzlich eine Klage über das Elster-Portal eingereicht. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun entscheiden, ob hier die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfüllt waren.

Der Steuerpflichtige reichte am letzten Tag der Klagefrist über das Elster-Portal beim Finanzamt Klage ein. Diese wurde zwar durch das Finanzamt an das FG weitergeleitet. Das Finanzamt als Beklagter war allerdings der Meinung, dass die Klage unzulässig sei, da sie ohne eigenhändige Unterschrift am letzten Tag der Klagefrist eingereicht worden war. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da das Finanzamt ihm keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur gegeben habe. Da ihm dies verwehrt wurde, erhob er Klage.

Das FG gab ihm jedoch nicht recht. Grundsätzlich muss eine Klage innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Schriftform eingereicht werden, wobei eine eigenhändige Unterschrift notwendig ist. Die elektronische Form erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nur, wenn sie eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthält. Die Funktion dieser Signatur für elektronisch übermittelte Dokumente entspricht der Funktion der eigenhändigen Unterschrift bei schriftlich eingereichten Dokumenten. Beim Elster-Portal wird hingegen zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat genutzt, das jedoch nicht einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz entspricht. Elster ermöglicht nur die Zuordnung der übermittelten Daten zu einem Benutzerkonto.

Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen, da der Kläger die Frist schuldhaft versäumt hatte. Denn in der Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts stand, dass die elektronische Übermittlung einer Klage nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich ist. Der Kläger hätte nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass diese Voraussetzungen für die Klageerhebung beim Finanzamt nicht gelten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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