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Vorsteuerabzug: Aufteilung der Vorsteuern im Unternehmen

In der Regel können Unternehmen aus Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug beanspruchen. Dies ist im deutschen Umsatzsteuerrecht der Normalfall. Einige Unternehmen sind aber von diesem Vorzug ausgeschlossen. Dazu zählen zum Beispiel Ärzte, Hebammen, Versicherungen sowie Versicherungsvertreter und -vermittler.

Schließlich gibt es auch noch Mischfälle im Bereich des Vorsteuerabzugs. Dies sind Unternehmen, die sowohl Umsätze ausführen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch Umsätze tätigen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen.

Beispiel: Ein Versicherungsvermittler ist gleichzeitig auch als Grundstücksmakler tätig. Es fallen dann vorsteuerschädliche Tätigkeiten (Versicherungsvermittlung) und vorsteuerunschädliche Tätigkeiten (Makeln von Grundstücken) zusammen.

In diesen Fällen muss für die meisten Eingangsumsätze eine Aufteilung der Vorsteuern vorgenommen werden. Das kann mitunter recht kompliziert sein, wie ein jüngst vom Finanzgericht München (FG) entschiedener Fall zeigt.

In dem Sachverhalt ging es um die Vorsteueraufteilung einer Bank. Auch Banken gehören zu den Mischfällen, da sie zwar im Wesentlichen steuerfreie Finanzdienstleistungsumsätze tätigen (vorsteuerschädlich), aber auch steuerpflichtige Darlehen gewähren oder Sicherungsgut veräußern (vorsteuerunschädlich). Für die Aufteilung der Vorsteuern muss eine sogenannte sachgerechte Schätzung vorgenommen werden. Dafür werden unterschiedliche Methoden verwendet, die aber nicht alle in jedem Fall zulässig sind. So wollte die Bank die Aufteilung der Vorsteuern danach vornehmen, wie viele Mitarbeiter in den einzelnen Bereichen beschäftigt sind. Dabei berücksichtigte sie allerdings nicht alle Mitarbeiter der Bank, sondern nur ca. ein Drittel. Nach Auffassung des FG ist diese Aufteilungsmethode nicht zulässig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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