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Angaben vergessen: Folgen einer falsch ausgefüllten Steuererklärung

Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben, müssen Sie darin Ihre gesamten Einkünfte des jeweiligen Jahres angeben. Zwar haben Sie manchmal bei Beteiligungseinkünften noch kein endgültiges Ergebnis, dennoch sollte die Quelle in der Erklärung unbedingt angegeben werden. Dass es höchst unangenehme Folgen haben kann, wenn eine Einkunftsquelle vergessen wird und das Finanzamt dies erst später entdeckt, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG).

Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 erklärte ein Ehepaar in der Anlage V positive Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft ohne weitere Angaben. Mit der Erklärung hatten die Eheleute auch eine Gewinnermittlung für das Objekt A abgegeben. Das zuständige Finanzamt erhielt unterdessen vom Finanzamt D eine Mitteilung, wonach das Ehepaar negative Einkünfte aus einem geschlossenen Immobilienfonds erzielt hatte. Diese Einkünfte wurden in der Steuerfestsetzung auch angesetzt, wohingegen der in der Anlage V angegebene Betrag nicht berücksichtigt wurde. Im Jahr 2013 bemerkte das Finanzamt, dass der Betrag aus der Anlage V nicht berücksichtigt worden war und das Ehepaar sowohl Einkünfte aus einem Immobilienfonds als auch aus dem Objekt A erzielt hatte, also aus zwei Quellen statt nur aus einer. Daraufhin erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2010. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos, so dass das Ehepaar klagte.

Das FG wiegelte jedoch ab. Zwar hatte sich das Finanzamt bei dem geänderten Bescheid zu Unrecht auf den Tatbestand der offenbaren Unrichtigkeit berufen. Denn das ist nicht möglich, wenn die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einem sachverhaltsbezogenen Denk- oder Übertragungsfehler begründet liegt. Genau das sei aber vorliegend der Fall, da die Einkünfte ja gesehen und nicht nur versehentlich außer Acht gelassen worden sind.

Aber eine Änderung des Bescheids ist auch möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Dies war bei der Veranlagung für das Jahr 2010 der Fall. Der Sachbearbeiterin war nicht bekannt, dass die Kläger positive Einkünfte aus dem Objekt A erzielten. Erst im Jahr 2013 fiel einer anderen Sachbearbeiterin auf, dass die Kläger Einkünfte aus zwei Quellen statt, wie bisher angenommen, nur aus einer erzielt hatten. Eine Änderung des Bescheids war somit möglich. Der Verstoß des Finanzamts gegen seine Ermittlungspflichten war auf keinen Fall so gravierend, dass er den Verstoß der Kläger gegen ihre Mitwirkungspflicht aufwog. Dieser war nämlich erheblich, da das Ehepaar in der Anlage V nur eine Einnahmequelle ausgewiesen hatte.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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