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Zuordnung von Preisgeldern: Wenn Freiberufler einen Wettbewerb gewinnen
Im Bereich freiberuflicher Tätigkeiten werden häufig Wettbewerbe ausgeschrieben. Dabei stellt sich die Frage, ob die Preisgelder als Betriebseinnahmen zu versteuern sind oder zur privaten Vermögensebene gehören. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass hier wie folgt differenziert werden muss:
- Preise, die beispielsweise anlässlich eines Architekturwettbewerbs verliehen werden, bei dem der Veranstalter typische Berufsleistungen zum Wettbewerbsinhalt macht und ein besonderes wirtschaftliches Interesse an den Ergebnissen hat, führen zu Betriebseinnahmen. Solche Preise weisen einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb auf und stehen nicht bloß in einem äußeren Zusammenhang damit.
- Preisen für das Lebenswerk oder Gesamtschaffen hingegen liegt kein Leistungsaustausch zugrunde: Sie sind privat veranlasst und damit nicht steuerbar.
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zum Thema: | Einkommensteuer |