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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Neue Verwaltungsanweisung eröffnet Steuersparpotential
Haushaltsnahe Dienst-, Pflege- und Handwerkerleistungen werden seit 2009 stärker gefördert, indem sowohl Besitzer von Häusern und Eigentumswohnungen als auch Mieter mehr Kosten von der Steuerschuld absetzen können. Das gilt sogar für Ferien- und Zweitwohnungen im EU-Ausland.
Das Bundesfinanzministerium hat nun einen aktualisierten Anwendungserlass veröffentlicht, der die gesetzlichen Änderungen berücksichtigt und dessen Inhalte sich noch optimal für die Einkommensteuererklärung 2009 verwenden lassen. Das Schreiben beinhaltet folgende Neuregelungen:
- Mit Wirkung ab 2009 sind die Fördertatbestände sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnaher Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen zu einem Fördertatbestand zusammengefasst worden. Abziehbar sind hier nun 20 % der Aufwendungen, insgesamt höchstens 4.000 EUR pro Jahr.
- Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt (sogenannte Minijobs), können 20 % (statt bis 2008: 10 %) der Aufwendungen, höchstens 510 EUR (unverändert) von der Steuerschuld abgezogen werden.
- Der Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen in Form von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde 2009 auf 20 %, höchstens 1.200 EUR jährlich verdoppelt.
Art der Tätigkeit | Abzugshöchstbetrag | |
begünstigt nach § 35a EStG | 2006 bis 2008 | ab 2009 |
Haushaltshilfe bei geringfügiger Beschäftigung | 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR jährlich | 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR jährlich |
Beschäftigungsverhältnis oder Dienstleistung | ||
sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe | 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 EUR jährlich | Zusammenfassung dieser vier Tatbestände zu einem Fördertatbestand; 20 % der Summe der gesamten begünstigten Aufwendungen aus den vier verschiedenen Bereichen, höchstens 4.000 EUR jährlich |
haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 EUR jährlich | |
haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen | 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR bei Pflegebedürftigkeit | |
Haushaltshilfe im eigenen Haushalt oder im Heim bei Alter, Krankheit oder schwerer Behinderung | Pauschbetrag von 624 EUR oder 924 EUR | |
Handwerkerleistungen ohne CO2-Sanierung | 20 % der Kosten ohne Material, höchstens 600 EUR | 20 % der Kosten ohne Material, bis 1.200 EUR |
Hinweis: Die Ermäßigung kann bereits vorab im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2009 angewandt werden. Hierbei wird als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte das Vierfache des maßgebenden Ermäßigungsbetrags berücksichtigt.
Diese Verbesserungen sind erstmals unter zwei Bedingungen anzuwenden, nämlich für
- Zahlungen ab Neujahr 2009 sowie
- Leistungen, soweit sie nach 2008 erbracht worden sind.
Sofern in 2009 eine Rechnung über eine in 2008 erbrachte Leistung bezahlt wird, gilt dagegen noch der alte Höchstbetrag.
Beispiel: Ein Mieter hat einem Handwerker in 2009 zwei Rechnungen über je 6.000 EUR bezahlt. Eine Leistung wurde bereits im November 2008 ausgeführt.
Aufwand aus 2008 | 6.000 EUR | |
davon 20 % | 1.200 EUR | |
absetzbar maximal | 600 EUR | 600 EUR |
Aufwand aus 2009 | 6.000 EUR | |
davon 20 % | 1.200 EUR | |
absetzbar maximal | 1.200 EUR | |
abzüglich Ansatz aus 2008 | - 600 EUR | |
absetzbar | 600 EUR | |
Steuerermäßigung in 2009 | 1.200 EUR |
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zum Thema: | Einkommensteuer |