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Informationen für Unternehmer

Ist- oder Sollbesteuerung: Rückwirkender Wechsel bis zur formellen Bestandskraft möglich

Die Umsatzsteuer wird regelmäßig nach vereinbarten Entgelten berechnet, so dass Sie sie für den Voranmeldungszeitraum anmelden und abführen müssen, in dem Sie die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt haben (Sollbesteuerung). Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es in diesem Fall nicht an. Auf Antrag können Sie die Umsatzsteuer allerdings nach vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), so dass Sie sie erst in dem Voranmeldungszeitraum anmelden und abführen müssen, in dem Sie das Entgelt für die von Ihnen erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich vereinnahmt haben.

Die Istbesteuerung ist möglich,

  • wenn Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 EUR betragen hat,
  • wenn Sie nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder
  • soweit Sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler erzielen.

In einem aktuellen Fall hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigt, bis wann ein rückwirkender Wechsel von der einmal beantragten Istbesteuerung zur Sollbesteuerung möglich ist. Nun steht fest: Bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung können Sie wechseln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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