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Informationen für Kapitalanleger

Doppelbesteuerung: Der Fiskus darf den Nachlass zweimal erfassen

Gehören zu einem Nachlass Wertpapiere, auf die bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht fällige Zinsansprüche entfallen, so fließen den Erben später steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu, die ab 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen. Die latente Einkommensteuerbelastung, die auf diese Zinsansprüche entfällt, muss das Finanzamt nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abziehen. Dies verstößt nach Auffassung des Finanzgerichts München weder gegen grundlegende Besteuerungsprinzipien noch gegen Verfassungsrecht.

Gehen Wertpapiere oder Sparbücher auf die Nachkommen über, werden diesen sämtliche nach dem Ableben zugeflossenen Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne zugeordnet. Eine rechnerische Aufteilung auf die Zeit bis zum und ab dem Erbfall ist nicht möglich, denn bei der Erbschaftsteuer gilt ein strenges Stichtagsprinzip für die Wertermittlung: Nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers eintretende Ereignisse bleiben unberücksichtigt. Insoweit bestehen unterschiedliche Regeln für Einkommen- und Erbschaftsteuer. Beispielsweise muss der Erbe die kompletten Zinsen als Kapitaleinnahmen versteuern, selbst wenn der Tod einen Tag vor dem Zinstermin eintritt. Die aufgelaufenen Zinsen hingegen gelten als erbschaftsteuerlicher Erwerb. Bei den Erben mindern diese Kapitalerträge in vollem Umfang das Freistellungsvolumen, selbst wenn es der Verstorbene für das entsprechende Jahr weder in Anspruch genommen noch ausgeschöpft hat.

Hinweis: Über das Erbschaftsteuerreformgesetz kommt es bei Erbfällen ab 2009 zu einer Abmilderung. Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt, soweit sie auf mit Erbschaftsteuer belastete Einkünfte entfällt. Dies gilt zum Beispiel, wenn das geerbte private Mietgrundstück veräußert und dabei ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn erzielt wird. Der Zweifacheffekt, dass der Verkehrswert des Grundstücks dann der Erbschaftsteuer unterliegt und der Betrag noch einmal über den Veräußerungserlös erfasst wird, schwächt sich dadurch ab.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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